Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer als zusätzliches Instrument des Finanzausgleichs einsetzen
26.3374 · Motion · 2026-03-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) auszuarbeiten, welches folgende Auswirkung hat: Die Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer werden je nach Ressourcenstärke des Kantons abgestuft. Die Abstufung soll so ausgestaltet sein, dass einem Kanton mit durchschnittlichem Ressourcenindex mindestens 17 Prozent zustehen und dass keinem Kanton weniger als 15 Prozent zustehen.
Begründung
Art. 128 der Bundesverfassung regelt die direkten Steuern, die der Bund bei natürlichen und bei juristischen Personen erheben kann. Absatz 4 dieses Artikels lautet: «Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.»
Seit 2020, als die STAF in Kraft trat, gilt ein Kantonsanteil von 21,2 Prozent. Dies ist in Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt.
Die Formulierung von Art. 128 Abs. 4 BV bedingt aber nicht, dass allein eine Regelung zulässig ist, bei der alle Kantone gleich hohe Anteile zurückbehalten können. Es ist denkbar, dass der Anteil umgekehrt proportional zur Finanzkraft des Kantons abgestuft würde. Der Wirksamkeitsbericht 2024 zum Finanz- und Lastenausgleich hat gezeigt, dass das Ziel «Ausgleich» leider verfehlt wird: Im Gegenteil nahm der Abstand zwischen den ressourcenstärksten und -schwächsten Kantonen in den letzten Jahren zu. Eine Abstufung würde dazu beitragen, das Ausgleichsziel besser zu erreichen.
Denkbar wäre beispielsweise, gestützt auf die Berechnung des Ressourcenindexes, dass der Durchschnittswert aller Kantone mit einem Rückbehalt von 17,5 Prozent einher gingen. Der ressourcenstärkste Kanton könnte bei 15 Prozent zu liegen kommen, der ressourcenschwächste bei 20 Prozent, dazwischen würden die Werte proportional zur Steuerkraft abgestuft.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde am 1. Januar 2008 eingeführt. Die NFA ordnete die Aufgaben neu und führte eine direkte Umverteilung zwischen finanzstarken und -schwachen Kantonen ein. Sie besteht aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich sowie einem befristeten Härteausgleich. Damit wurde ein transparentes und regelbasiertes System eingeführt, dessen Ziele in Artikel 135 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) verankert sind. Vor 2008 bestand ein wenig transparentes und kaum steuerbares Umverteilungssystem mit über 50 Einzelmassnahmen, in dem Finanzströme zwischen Bund und Kantonen teilweise von der Finanzkraft eines Kantons abhingen, so auch der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. Die Abstufung von Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen nach der Finanzkraft der Kantone entfiel mit der NFA. Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ist für alle Kantone gleich und beträgt derzeit 21,2 Prozent des Aufkommens der direkten Bundessteuer im jeweiligen Kanton. Mit der von der vorliegenden Motion geforderten Abstufung des Kantonsanteils nach Ressourcenstärke der Kantone würde teilweise wieder zum Zustand vor 2008 zurückgekehrt. Es würde ein zweites, paralleles Finanzausgleichsinstrument geschaffen, das mit dem Ressourcenausgleich der NFA nicht koordiniert wäre. Dies wäre nicht sinnvoll. Zu beachten ist zudem, dass die Motion nicht einzig im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) auf Gesetzesstufe umgesetzt werden könnte, sondern eine Verfassungsänderung bedingen würde. Artikel 128 Absatz 4 der BV müsste angepasst werden, da die Norm seit der NFA ausschliesslich die Entschädigung der Kantone für ihre Vollzugskosten bezweckt und eine anreizkompatible Erhebung gewährleistet. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Kantonen ist dagegen in Artikel 135 BV geregelt. Im Rahmen des Wirksamkeitsberichts (www.efv.admin.ch > Themen > Finanzausgleich > Wirksamkeitsberichte) werden die Funktionsweise und die Zielerreichung der NFA periodisch analysiert und auf dessen Basis Anpassungsvorschläge formuliert. Eine Diskussion über eine allfällige Verstärkung der Umverteilungswirkung wird im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichts erfolgen. Dieser wird zudem die Systemanpassungen, die 2020 in Kraft getreten sind, vertieft evaluieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.