26.3376 · Interpellation · 2026-03-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der indirekte Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative ist seit 2022 in Kraft; die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht gelten seit dem Geschäftsjahr 2023. Seither stehen deren Wirksamkeit, Zielerreichung und internationale Anschlussfähigkeit zunehmend in der Kritik. Gleichzeitig hat der Bundesrat mit der Vernehmlassungsvorlage 2024 eine deutliche Ausweitung der Berichterstattungspflichten in Aussicht gestellt, während die Europäische Union ihre Regulierung substanziell weiterentwickelt und den Fokus verstärkt auf verbindliche, sanktionierbare Sorgfaltspflichten legt.
Vor diesem Hintergrund und angesichts einer neu eingereichten Konzernverantwortungsinitiative mit angekündigtem indirektem Gegenvorschlag des Bundesrats stellen sich grundlegende Fragen zur strategischen Ausrichtung der Schweizer Regulierung im Bereich Unternehmensverantwortung.
Wie beurteilt der Bundesrat den bisherigen Umsetzungsstand der geltenden Regelung, insbesondere im Hinblick auf die effektive Reduktion von Risiken für Mensch und Umwelt sowie auf die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz?
Wie viele Unternehmen sind aktuell von den geltenden Berichterstattungspflichten betroffen? Wie viele wären es gemäss der Vernehmlassungsvorlage 2024? Und wie würde sich die Anzahl betroffener bzw. entlasteter Unternehmen entwickeln, wenn die Schweiz die einschlägigen EU-Bestimmungen weitgehend übernehmen würde?
Wie hoch schätzt der Bundesrat den administrativen und finanziellen Mehraufwand für Unternehmen durch die vorgeschlagenen Ausweitungen der Berichterstattungspflichten im Vergleich zu den entsprechenden EU-Regelungen?
Wie hoch ist der administrative und der finanzielle Aufwand um die Berichte zu verwalten und zu prüfen?
Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass ein regulatorischer Ansatz im Sinne von «Handeln statt Berichten» – mit einem stärkeren Fokus auf wirksame, durchsetzbare Sorgfaltspflichten anstelle einer Ausdehnung der Berichterstattung – zielgerichteter und effizienter wäre? Falls nein, weshalb nicht?
Welche konkreten, messbaren Verbesserungen konnten seit Inkrafttreten der Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Transparenz, Risikominimierung und tatsächliche Verhaltensänderungen bei Unternehmen festgestellt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Fragen 1 und 6:Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über nichtfinanzielle Berichterstattung (Art. 964a ff. OR), sowie diejenigen über Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR) sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Diese Bestimmungen richten sich primär an die Unternehmen selbst. Die Unternehmen hatten gemäss Übergangsregelung ein Jahr Zeit, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen. Diese gelten damit ab dem Geschäftsjahr 2023. Die ersten Berichte wurden somit im ersten Semester 2024 veröffentlicht (sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).Für eine systematische Evaluation ist es noch zu früh. Zudem dürfte eine solche ohne vergleichbare Berichterstattung schwierig zu bewerkstelligen sein. Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) vom 5. März 2026 zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen, Vernehmlassung 2025/116 > Diverses) liefert die wissenschaftliche Literatur zunehmend starke Evidenz dafür, dass gesetzliche Berichterstattungspflichten einen positiven Nutzen auf die Umwelt- und Nachhaltigkeits-Performance von Unternehmen haben (RFA, S. 69). Zu Frage 2:Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung vom 5. März 2026 zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung sind aktuell rund 200 Unternehmen von den geltenden Berichterstattungspflichten betroffen. Unter die Vernehmlassungsvorlage 2024 wären rund 3’500 Unternehmen gefallen. Diese Vorlage wurde in den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung integriert und an die neuen EU-Schwellenwerte angepasst. Gemäss dem sich nun seit dem 2. April 2026 in der Vernehmlassung befindlichen indirekten Gegenvorschlag wären künftig rund 100 Unternehmen berichtspflichtig. Zu Fragen 3 und 4:Gemäss der vertieften Regulierungsfolgenabschätzung «RFA: Nachvollzug der CSRD» vom 19. Februar 2024 hätten sich auf Basis der Vernehmlassungsvorlage 2024 für die betroffenen Unternehmen jährliche Regulierungskosten von rund CHF 620 Mio. ergeben. Dabei wären rund zwei Drittel auf die externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte entfallen.Mit dem indirekten Gegenvorschlag werden der Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich reduziert und die Kosten der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Verhältnis zur Vernehmlassungsvorlage 2024 stark gesenkt. Der Regulierungsfolgenabschätzung vom 5. März 2026 zum indirekten Gegenvorschlag zufolge würden sich die jährlichen Kosten auf insgesamt rund CHF 13 bis 121 Mio. belaufen. Aufgrund des deutlich eingeschränkten Anwendungsbereichs wird der Aufwand im Verhältnis zum Umsatz der betroffenen Unternehmen als vertretbar eingeschätzt. Zu Frage 5:Der Bundesrat erachtet ein Zusammenspiel zwischen Sorgfaltspflichten und Berichterstattung als zentral. Die Berichterstattung schafft Transparenz und Vergleichbarkeit für Behörden, Investoren und weitere Anspruchsgruppen. Der Bundesrat teilt aber die Einschätzung, dass die Sorgfaltspflichten ein zentraler Pfeiler für eine wirksame nachhaltige Unternehmensführung darstellen. Um die Sorgfaltspflichten durchzusetzen, schlägt er im Vorentwurf des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung neben der Einführung einer staatlichen Aufsichtsstelle auch eine zivilrechtliche Haftungsregelung bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten vor.