26.3440 · Interpellation · 2026-03-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Finanzialisierung von einst finanzfernen Bereichen der Realwirtschaft schreitet schnell voran. Dies trifft besonders auf diejenigen Akteure zu, die in der Energieerzeugung und vor allem im Energiehandel tätig sind. Die Finanzialisierung transformiert grosse Energieunternehmen in hybride Akteure. Auf der einen Seite sind sie kritische Infrastrukturbetreiber, auf der anderen weisen sie hochrisikoreiche Finanzpositionen aus. Dadurch entstehen Too-Big-Too-Fail-Strukturen, bei denen sowohl ein Konkurs als auch eine Rettung erhebliche gesamtwirtschaftliche Kosten verursachen kann, jedoch mit zusätzlicher Dimension der physischen Versorgungssicherheit.
Es ist wahrscheinlich, dass der Schweizer Rettungsschirm, der grossen Stromfirmen temporäre Liquidität bietet, nicht ausreicht, wenn die Positionen der Energiegrosshändler stark korreliert sind und in einer Krise gleichzeitig Liquiditätsanforderungen an den Bund stellen.
1. Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko von korrelierten Portfoliokomposition der systemkritischen Stromkonzerne in der Energieerzeugung und im Energiehandel, insbesondere hinsichtlich der ausserbilanziellen Derivatepositionen und dem risikogewichteten Verhältnis dieser Handelsgeschäfte?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Asymmetrie zwischen den Gewinnen, die an die Kantone und Aktionäre als Eigentümer fliessen, und den Risiken, die im Krisenfall beim Bund verbleiben?
3. Wie gross schätzt der Bundesrat das Risiko ein, dass der Bund im Krisenfall erneut einspringen müsste – und auf welcher Informationsbasis beruht diese Einschätzung?
Mit dem BATE, ein Gesetz, dass auf die Sicherung von Marktintegrität und Transparenz im Energiegrosshandel abzielt, können Informationsasymmetrien verringert und missbräuchliches Verhalten im Handel eingeschränkt werden. Es adressiert jedoch nicht die strukturellen Ursachen der Too-big-to-fail-Problematik.
1. Verfügt die ElCom heute über die personellen und fachlichen Ressourcen, um die Portfoliokomposition der systemkritischen Stromkonzerne eigenständig und kritisch beurteilen zu können?
2. Inwiefern werden Spillover-Effekte und Systemweite gemeinsame Schocks in der Beurteilung adressiert?
3. Inwiefern hat der Bundesrat geprüft, ob die Massnahmen der vorliegenden StromVG-Revision ausreichen, um das strukturelle Risiko dieser Unternehmen für den Bundeshaushalt nachhaltig zu begrenzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat sind die Handels-, Produktions- und Kundenportfolien der systemkritischen Stromunternehmen nicht vollumfänglich bekannt, weshalb eine entsprechende Beurteilung nicht möglich ist. Die offenen Positionen im Energiehandel hängen generell von mehreren Faktoren ab, beispielsweise der verfügbaren Erzeugungskapazität, dem Bestand an Endkunden oder der Absicherungsstrategie. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen mit einer grossen Erzeugungskapazität insgesamt als Verkäufer im Terminhandel auftreten und eine entsprechende Handelsposition haben, wodurch eine gewisse Korrelation vorhanden ist. 2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Kantone und Gemeinden ihre Verantwortung als Eigner wahrzunehmen haben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat im Herbst 2025 eine Expertengruppe zur Frage der Regulierung systemkritischer Stromunternehmen eingesetzt. Die Frage, wie die Kantone und Gemeinden als Eigner stärker in die Verantwortung genommen werden können, insbesondere bei der Bereitstellung von Liquidität und der Übernahme von Risiken, ist Teil des Mandats dieser Expertengruppe. 3. Die Preissituation an den Energiemärkten ist nicht vergleichbar mit 2022. Zudem haben die systemkritischen Unternehmen ihre Liquidität ausgebaut und Kreditlinien erhöht. Ein Szenario mit unerwarteten Ereignissen und grossen Preisverwerfungen, welches zu einem Liquiditätsengpass bei systemkritischen Unternehmen führen würde, kann allerdings weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Zu 4 und 5: Der Eidg. Elektrizitätskommission (ElCom) sind gemäss Artikel 26abis der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) gleichzeitig und in gleicher Form jene Informationen zum Elektrizitätsgrosshandel zu übermitteln, wie sie unter der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarktes (REMIT) vorgesehen sind. Die ElCom verfügt über die erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen, um die entsprechenden Daten auszuwerten. Dabei handelt es sich aber nur um Informationen über Handelsgeschäfte im europäischen Ausland. Mit dem Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE, BBl 2025 1102) erhält die ElCom die Kompetenzen und Ressourcen zur umfassenden Marktüberwachung. Die vom BATE vorgeschriebene Meldung von Handelsgeschäften mit Bezug zum Marktplatz Schweiz an die ElCom ermöglicht künftig eine umfassendere und ganzheitliche Aufsicht über den Schweizer Grosshandelsmarkt. Zweck des BATE ist allerdings nicht die Beurteilung von (volkswirtschaftlichen) Risiken im Rahmen der Portfoliokomposition, sondern vielmehr die Überwachung des Verhaltens der Marktakteure in Bezug auf unzulässiges Ausnützen von Insiderinformationen und Marktmanipulation. Um allfällige Risiken im Zusammenhang mit Liquiditätsproblemen oder Überschuldung systemkritischer Elektrizitätsunternehmen einschätzen zu können, braucht es aber weitere Daten. Hierzu hat der Bundesrat am 12. Dezember 2025 eine Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes (BBl 2026 50) an das Parlament überwiesen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG, SR 734.91) im Oktober 2022 monitort die ElCom zudem auch die Liquiditätsentwicklung der als systemkritisch geltenden Stromunternehmen sowie die Ergebnisse von Stresstests. Das FiREG tritt allerdings am 31. Dezember 2026 ausser Kraft. Die erwähnte Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes, die aktuell im Parlament beraten wird, soll zu gegebener Zeit als Nachfolgelösung dienen. 6. In der Botschaft vom 12. Dezember 2025 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (BBl 2026 47) weist der Bundesrat darauf hin, dass die von den systemkritischen Unternehmen ausgehenden volkswirtschaftlichen Risiken mit den bereits aufgegleisten Massnahmen noch nicht abschliessend angegangen werden. Insbesondere hat der Bundesrat angesichts der kritischen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung vorerst auf Liquiditäts- und Eigenkapitalvorschriften verzichtet und will diese nochmals eingehend prüfen lassen. Das UVEK hat hierzu die oben erwähnte Expertengruppe eingesetzt. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Expertengruppe wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche Massnahmen er ggf. vorschlagen wird, um die von systemkritischen Stromunternehmen ausgehenden Risiken weiter einzugrenzen.