26.3451 · Interpellation · 2026-03-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Gemäss Massnahme 5 des Aktionsplans II zur Strategie Biodiversität Schweiz sollen bis 2030 mindestens 30% der Grünflächen im Besitz oder unter direkter Einflussnahme des Bundes naturnah bewirtschaftet werden.
Auf meine Frage 25.7974 listet der Bundesrat diverse Bundesstellen auf, die Grünflächen bewirtschaften. Er sagt jedoch: «Für deren Klassifizierung werden bisher unterschiedliche Ansätze verfolgt. Zudem sind die zuständigen Stellen gegenwärtig daran, bestehende Lücken im Grünflächeninventar zu schliessen. Eine Aussage darüber, wie gross der Anteil der bereits heute naturnah bewirtschafteten Grünflächen ist, kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich erfolgen.»
Teilweise sei die naturnahe Gestaltung der Grünflächen durch entsprechende Labels belegt, wie beispielsweise die von der Stiftung Natur und Landschaft zertifizierten Campusflächen der Areale des ETH-Bereichs.
Dazu bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie kann sich der Bundesrat dazu verpflichten, mindestens 30% seiner Fläche naturnah zu bewirtschaften, ohne zu wissen, wie viel Flächen er effektiv besitzt?
2. Was ist mit «unterschiedlichen Ansätzen» bei der Klassifizierung konkret gemeint?
3. Wieso wurde die Klassifizierung nicht einheitlich gemacht? Was unternimmt der Bundesrat diesbezüglich und bis wann?
4. Wie geht der Bundesrat bei seinen «Bestrebungen für eine koordinierte Erfassung und Klassifizierung der naturnah bewirtschafteten Grünflächen» vor?
5. Gibt es einen interdepartementalen Austausch dazu mit gemeinsamen Stossrichtungen, Strategien und Zielen? Wenn nein, warum nicht?
6. Wie effizient und effektiv ist die separate Herangehensweise der betroffenen Ämter im Vergleich zu einem gemeinsamen Vorgehen?
7. Der Bund arbeitet für die Ausstattung der Flächen mit Labels wie der Stiftung Natur und Landschaft zusammen – mit welchen weiteren Stiftungen tut er das?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Welche Grünflächen im Besitz des Bundes sind, ist bekannt. Die rechtsverbindlichen Flächenangaben stammen aus der Amtlichen Vermessung und sind in geografischen Informationssystemen (GIS) erfasst. Das Ziel von 30 Prozent stützt sich auf die internationale Zielsetzung des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal (COP CBD vom 19. Dezember 2022). Die Ökosysteme und damit die Leistungen der Natur für den Menschen sollen verbessert werden. 2. Als Grundlage für die Identifikation des Anteils der Grünflächen in ihrem Zuständigkeitsbereich nutzen alle betroffenen Bundesämter öffentliche Vermessungsdaten. Konkret basieren sie auf den Angaben zur Bodenabdeckung gemäss dem Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung «Bund» (DM.01-AV-CH) und der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV). Durch die enthaltenen Kategorien von Bodenbedeckungsarten lässt sich beispielsweise ermitteln, welche Flächen Gartenanlagen (inkl. Rasen, Pärke, Gartengebüsche, etc.), Äcker/Wiesen/Weiden, Moore oder Wälder sind. Zusätzlich nutzen verschiedene Bundesstellen weitere Klassifizierungen, die sich aus den von ihnen bewirtschafteten Grünräumen und den verfolgten Aufträgen ergeben. Beispielsweise benötigt das ASTRA für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen Klassifizierungen, die sich nach der Abgeltung der Bewirtschaftung bzw. Pflege der Flächen richten. Aus den bisher von den Bundesstellen genutzten Klassifizierungen lässt sich nicht in allen Fällen eindeutig zuordnen, ob die Flächen naturnah bewirtschaftet sind. Eine Rasenfläche ist beispielsweise nicht per se naturnah bewirtschaftet, sondern nur wenn gewisse Anforderungen erfüllt sind. 3. Die Klassifizierung der Flächen richtet sich wie in Punkt 2 erwähnt an der Bewirtschaftung der Flächen entsprechend den Aufgaben der jeweiligen Bundesstellen. Eine einheitliche Zuordnung naturnah bewirtschafteter Grünflächen wurde dabei bisher nicht vorgenommen, weil es kein entsprechendes bundesweites Ziel gab. Dies hat sich mit der Verabschiedung der Massnahme 5 des Aktionsplans II zur Strategie Biodiversität Schweiz geändert. Entsprechend ist eine Arbeitsgruppe mit Vertretenden aller betroffenen Bundesstellen daran, ein koordiniertes Vorgehen festzulegen. 4. und 5. Die entsprechende Arbeitsgruppe wird vom BAFU geleitet. Eine erste Bestandesaufnahme der bisherigen Ansätze wurde zusammen mit den betroffenen Bundesstellen gemacht und es werden die Grundlagen für einen gemeinsamen methodologischen Ansatz für die Erfassung naturnah bewirtschafteter Flächen erarbeitet. Dazu werden einheitliche Attribute für die Beschreibung der Flächen und deren Bewirtschaftung festgelegt. Verschiedene bestehende Instrumente wie die Kriterien für die Zertifizierung naturnah gestalteter Areale der Stiftung Natur und Wirtschaft und die Lebensraumtypologie TypoCH von info flora stehen dabei als Orientierungshilfe zur Verfügung. Über den Stand der Umsetzung bzw. der Erreichung des 30-Prozent-Ziels soll in der zweiten Hälfte 2028 ein erstes Mal koordiniert berichtet werden. 6. Die verwendeten Klassifizierungen sind historisch gewachsen und orientierten sich an den unterschiedlichen Aufträgen und Immobilien- bzw. Infrastrukturportfolien der jeweiligen Bundesstellen. Die Bewirtschaftung von Gebäude-Arealen, Wildtierquerungen über Nationalstrassen, Schiessplätzen, Forschungsstätten etc. bedingt auch in Zukunft differenzierte Klassifizierungen. Mit dem koordinierten Vorgehen (siehe Antworten zu 3., 4. und 5.) wird die gemeinsame Herangehensweise für die Zuordnung von naturnah bewirtschafteten Flächen sichergestellt. 7. Bisher wurden Hochschulgelände aus dem ETH-Bereich und Areale einiger Logistikcenter der Armee durch die Stiftung Natur und Wirtschaft zertifiziert. Zudem ist eine naturnahe Ausgestaltung von Umgebungsflächen Teil des Kriterienkatalogs bei der Zertifizierung mit dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS), mit dem mehrere zivil genutzte Gebäude des Bundes ausgezeichnet wurden. Es ist aber nicht vorgesehen, die naturnahe Gestaltung sämtlicher dafür ausgewählten Grünflächen zu zertifizieren, zumal nicht in allen Fällen ein Mehrwert daraus resultiert, der einen finanziellen Mehraufwand rechtfertigen würde.