Lexipedia

Chlorothalonil und PFAS. Finanzierung von Trinkwasseraufbereitungsanlagen durch die Abschaffung des ermässigten Mehrwertsteuersatzes für Pflanzenschutzmittel

26.3463 · Motion · 2026-03-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Pflanzenschutzmittel den normalen Mehrwertsteuersatz anzuwenden, um Sanierungsmassnahmen für mit Chlorothalonil und Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belastetes Trinkwasser zu finanzieren.

Begründung

Der Bund hatte Chlorothalonil, ein für den Menschen hochgiftiges Pestizid, zugelassen und dessen Einsatz über mehrere Jahrzehnte hinweg erlaubt, bevor er es im Jahr 2020 verbot. Dennoch wurden in den Trinkwasservorkommen von rund einem Dutzend Kantonen bedenkliche Stoffwechselprodukte nachgewiesen.

Angesichts dieser Verunreinigungen muss der Bund seine Verantwortung wahrnehmen, insbesondere durch die rasche Installation von Wasseraufbereitungsanlagen (Granulat-Aktivkohlefiltration oder Nanofiltration), um die Konzentrationen im Trinkwassernetz so schnell wie möglich unter den zulässigen Höchstwert von 0,1 µg/l für Chlorothalonil-Metaboliten zu senken und damit die kontaminierten Trinkwasserfassungen wieder normkonform und sicher für die Bevölkerung zu machen.

Zudem finden sich PFAS, die ebenfalls gesundheitsschädlich sind, manchmal in zu hohen Konzentrationen im Trinkwasser. Daher müssen bestimmte Wasserversorger über Anlagen zur PFAS-Behandlung (Filtration mit Aktivkohlegranulat oder Umkehrosmose) verfügen, wenn ihre Wasserentnahmestellen den Wert von 0,1 µg/l überschreiten (Höchstwert, der ab 2026 für die Summe von 20 definierten PFAS festgelegt ist).

In seiner Stellungnahme zum Postulat 20.4087 zeigt der Bundesrat auf, dass diese Anlagen durch die Abschaffung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für Pflanzenschutzmittel finanziert werden können und dass diese Massnahme jährlich 7 Millionen Franken einbringen würde. Die zusätzlichen Einnahmen könnten somit zur Finanzierung von Wasseraufbereitungsanlagen verwendet werden, um die Konzentration von PFAS und Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser unter den zulässigen Höchstwert zu senken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Bis Ende 1994 waren Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke unter der Warenumsatzsteuer steuerbefreit. Dies galt auch für landwirtschaftliche Vorleistungen wie Samen, Dünger und Pflanzenschutzmittel. Eine Besteuerung dieser Vorleistungen hätte die Lebensmittelproduktion verteuert, was dem sozialpolitischen Ziel der Steuerprivilegierung der Lebensmittel widersprochen hätte. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 wurden sowohl die Lebensmittel als auch die Vorleistungen der Landwirtschaft dem reduzierten Steuersatz unterstellt. Wie bereits unter der Warenumsatzsteuer wurde dabei kein Unterschied zwischen einer Verwendung inner- oder ausserhalb der Landwirtschaft gemacht. Eine solche Differenzierung wäre in der Praxis kaum umsetzbar. Damit Nahrungsmittel innerhalb der Produktionsstufen nicht mehrfach steuerlich belastet werden, kann die auf den Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer grundsätzlich innerhalb der Wertschöpfungskette als Vorsteuer abgezogen werden. Bei vollständigem Vorsteuerabzug haben höhere Steuersätze auf Vorleistungen keine Lenkungswirkung. Aufgrund der in der Landwirtschaft ausgerichteten Subventionen sowie des Umstands, dass nicht alle Landwirtschaftsbetriebe mehrwertsteuerpflichtig sind, ist der Vorsteuerabzug jedoch nicht in allen Fällen vollumfänglich möglich. Beim Konsum von Pflanzenschutzmitteln durch Privatpersonen sowie nichtsteuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen wäre die Lenkungswirkung im Vergleich tendenziell etwas ausgeprägter. Insgesamt ist diese jedoch – mit grob geschätzten zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen von jährlich sieben Millionen Franken – als gering einzustufen. Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich als allgemeine Verbrauchssteuer ausgestaltet und die entsprechenden Einnahmen fliessen der allgemeinen Bundeskasse zu. Die Organisation und Durchführung der Trinkwasserversorgung ist auf kantonaler Ebene in Wassergesetzen geregelt. Zuständig für die Versorgung sind die Gemeinden. Wie im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.4087 Clivaz vom 23. September 2020 ausgeführt, käme folglich die zweckgebundene Finanzierung von Trinkwasseraufbereitungsanlagen mit Mehrwertsteuereinnahmen einem Systemwechsel bei der Kompetenzverteilung gleich und würde neue gesetzliche Grundlagen erfordern. Zudem lassen sich die Mehreinnahmen aus der Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsteuersatz lediglich grob abschätzen. Eine genaue Bestimmung ist mangels verfügbarer Daten nicht möglich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.