26.3495 · Motion · 2026-03-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen oder anzupassen, die auf Bundesebene erforderlich sind, um eine befristete Steuer auf übermässige Gewinne einzuführen. Dabei soll er sich insbesondere auf die jüngsten internationalen Erfahrungen in diesem Bereich stützen:
Die übermässigen Gewinne im Zusammenhang mit dem Krieg im Iran und im Nahen Osten sollen mit einem höheren Steuersatz besteuert werden.
Diese Sondersteuer auf übermässigen Gewinnen soll insbesondere die Bereiche Energieerzeugung und -handel, Rohstoffhandel sowie Rüstungsproduktion erfassen und der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Bereiche direkt von den Auswirkungen des Konflikts betroffen sind.
Begründung
Der Krieg im Iran und im Nahen Osten führt eindrucksvoll vor Augen, wie der Zugang zu fossilen Brennstoffen und Rohstoffen sowie deren Preise als Hebel für Macht und Druck instrumentalisiert werden können. Da sich die Schweiz nicht ausreichend aus ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen befreit hat, ist sie unmittelbar von den Auswirkungen dieses völkerrechtswidrigen Konflikts betroffen.
Während die Preise für Rohstoffe und Derivate für die Konsumentinnen und Konsumenten stark steigen, erzielen bestimmte Akteure, insbesondere Rohstoff- und Energiehändler sowie die Rüstungsindustrie, beträchtliche Gewinne, die als Übergewinne oder „Windfall Profits“ bezeichnet werden. In der Schweiz fehlt nicht nur eine echte Aufsicht über den Rohstoffmarkt, sondern es mangelt auch an Regulierung und Transparenz. Dadurch werden die Möglichkeiten, solche Übergewinne zu verhindern, stark eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit diesem Krieg, insbesondere wenn er länger dauern sollte, ist mit zusätzlichen öffentlichen Ausgaben zu rechnen. Dazu könnten Massnahmen gehören, die darauf abzielen, die sozialen Auswirkungen des Preisanstiegs abzufedern, sowie Massnahmen zur Stützung der Konjunktur oder zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen. Darüber hinaus sind dringende Massnahmen erforderlich, um aus Sicherheitsgründen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Die Einnahmen aus einer Kriegsgewinnsteuer könnten insbesondere zur Finanzierung dieser Massnahmen beitragen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Abschöpfung von Marktlagengewinnen durch eine temporäre Übergewinnsteuer wurde bereits im Rahmen der Pa. Iv. 22.457 Glättli vom Nationalrat vorgeprüft, der dieser Pa. Iv. letztlich keine Folge gegeben hat. Gegen eine Übergewinnsteuer sprechen folgende Gründe:Gewinne von Unternehmen, die von der aktuellen Krise profitieren, werden bereits besteuert. Wer hohe Gewinne erzielt, zahlt auch hohe Gewinnsteuern und umgekehrt. Soweit die Gewinne als Dividenden ausgeschüttet werden, unterliegen sie darüber hinaus der Einkommenssteuer. Eine zusätzliche Steuer ist daher nicht notwendig. Die Gewinnbesteuerung sollte aus Gründen der Effizienz und der Gleichbehandlung einzig nach Massgabe der Höhe des Gewinns erfolgen und nicht danach differenzieren, in welcher Branche die Gewinne erwirtschaftet werden.Weil die Betroffenen der auf Gewinnen aus bereits getätigten Investitionen erhobenen Sondersteuer nicht mehr ausweichen können, erscheint diese vordergründig attraktiv. Allerdings würden die Unternehmen für die Zukunft einpreisen, dass sie jederzeit von einer Sondersteuer überrascht werden können. Diese würde dadurch zum standortschädlichen Präzedenzfall. Die Unternehmen würden dies in ihre Standortüberlegungen einfliessen lassen und allenfalls auf entsprechende Investitionen in der Schweiz verzichten. Zu beachten ist dabei, dass vor allem der internationale Rohwarenhandel, aber auch Teile der Rüstungsindustrie, im Hinblick auf die Standortwahl sehr flexibel sind.Integrierte Konzerne können bis zu einem gewissen Grad auch kurzfristig auf eine Übergewinnsteuer reagieren. Soweit es ihnen dabei gelingt, Gewinne aus inländischen Konzerngesellschaften, welche der Übergewinnsteuer unterliegen, in inländische Konzerngesellschaften, welche der Übergewinnsteuer nicht unterliegen, weil sie in einer anderen Branche tätig sind, oder in ausländische Konzerngesellschaften zu verlagern, entgeht dieses Steuersubstrat der Übergewinnsteuer.Hohe Gewinne führen dazu, dass andere Unternehmen in den Markt eintreten. Dadurch verbessert sich das Angebot, und Preise sowie Gewinne sinken wieder. Die geforderte Sondersteuer beeinträchtigt diese Marktsignale. Die Umsetzung einer solchen Sondersteuer sähe sich mit den folgenden Herausforderungen konfrontiert:Die zusätzlich zu besteuernden kriegsbedingten Gewinne wären kaum vom übrigen Gewinn abgrenzbar: Die Unternehmen, welche die Motion zusätzlich besteuern will, sind sehr heterogen, entsprechend stark variieren auch deren unternehmensspezifische Risikoprämien und damit auch mögliche ausserordentliche Gewinne. Diesem Umstand könnte nur sehr pauschal Rechnung getragen werden.Weiter müssten steuerbare von nicht steuerbaren Aktivitäten abgegrenzt werden. Im Energiesektor sollte dies sowohl betreffend die Erzeugung von als auch den Handel mit fossiler und elektrischer Energie auf keine besonderen Probleme stossen. Schwieriger ist dies im Rüstungssektor, wo Komponenten und Dual-Use-Güter Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten können.Die verlangte Sondersteuer bedarf einer Änderung der Bundesverfassung, da sie die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu auch Art. 129a BV und den zukünftigen in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 angenommenen Art. 127 Abs. 2bis BV). Im ordentlichen Rechtsetzungsverfahren könnte die Steuer daher nicht zeitnah in Kraft treten. Um die fiskalischen Ziele zu erreichen, müsste sie im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 165 BV befristet erlassen und wohl – in den Grenzen des rechtlich Möglichen – mit einer Rückwirkung versehen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.