26.3498 · Postulat · 2026-03-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu prüfen, um die Tierhaltenden zu unterstützen, die ihre Rinder in der Saison 2026 nicht in Frankreich sömmern können, und Lösungen aufzuzeigen, um den Fortbestand dieser Betriebe sowie dieser Form der Sömmerung langfristig zu sichern.
Begründung
Am 17. Februar sprach das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein Verbot der Sömmerung von Schweizer Rindern in Frankreich für die Saison 2026 aus. Dieser Entscheid überraschte viele Tierhaltende und löste Unverständnis aus.
Die Lumpy-Skin-Disease (LSD) ist eine durch Insekten übertragene Viruserkrankung. Sie trat im Juni 2025 in bestimmten Regionen Frankreichs auf und führte zu drastischen Massnahmen, insbesondere zur Notschlachtung infizierter Herden. Bereits Ende des Sommers ergriffen die französischen Veterinärbehörden Massnahmen zur Ausrottung der Krankheit, darunter die Tötung ganzer Herden sowie die Impfung des Viehbestands in einem Umkreis von 50 km um die Ausbruchsherde. Einige Tierhaltende aus den Kantonen Waadt und Genf mussten ihre Rinder bereits impfen lassen, da sich ihre Betriebe innerhalb dieser Impfzone befinden.
Der Impfstoff gegen LSD ist ein attenuierter Lebendimpfstoff, der als wirksam und unbedenklich gilt. Er stellt keine Gefahr für Mensch oder Umwelt dar und hat keinerlei Auswirkungen auf die Qualität von Fleisch und Milch.
Jedes Jahr werden rund 6000 Schweizer Rinder im französisch-schweizerischen Weidegebiet gesömmert. Dies ist eine althergebrachte Praxis, die streng geregelt und für viele Betriebe unverzichtbar ist.
Bislang wurden weder flankierende Massnahmen noch Entschädigungen für die betroffenen Tierhaltenden angekündigt. Die finanziellen Auswirkungen werden erheblich sein. Gewisse Landwirtinnen und Landwirte pachten oder bewirtschaften Weideflächen in Frankreich. Sie müssen diese Flächen unterhalten, dürfen sie jedoch im Jahr 2026 nicht nutzen. Einige Tierhaltende werden ihre Tiere nicht auf Schweizer Alpen verlegen können, da diese bereits bewirtschaftet werden und durch die Anzahl Normalstösse (NST) begrenzt sind.
In vielen Fällen müssen die Rinder in den Betrieben im Tal bleiben, was die Einhaltung gewisser Agrarprogramme zur graslandbasierten Fütterung gefährden könnte, wie beispielsweise der Beitrag Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) oder der Tierwohlbeitrag RAUS+. Die Nährstoffbilanz einzelner Betriebe könnte ebenfalls Probleme verursachen und Ausnahmen erforderlich machen.
Die notwendigen Futterzukäufe werden zudem erhebliche Kosten verursachen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Entscheid über das Verbot, Rinder in der Saison 2026 in Frankreich zu sömmern, gingen ausführliche Gespräche mit den kantonalen Veterinärdiensten und der Branche voraus, damit die betroffenen Betriebe die Sömmerungssaison 2026 planen konnten. Die Massnahme wird von der grossen Mehrheit der Stakeholder mitgetragen, gilt es doch, die Einschleppung dieser hochansteckenden Tierseuche in die Schweiz zu verhindern und den Rinderbestand nachhaltig zu schützen. Im Zusammenhang mit dieser Massnahme wurde bereits kommuniziert, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, Entschädigungen zu entrichten, u.a. in der Medienmitteilung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 17. Februar 2026 (https://www.admin.ch/de/newnsb/-WjKCTQ2ugnda4J8ybe8y) sowie im Rahmen der Fragestunde (bspw. Frage 26.7118 Freymond «Lumpy-Skin-Krankheit: Welche Lösungen gibt es für Viehzüchterinnen und Viehzüchter, die vom französisch-schweizerischen Weideverbot betroffen sind?»). Die landwirtschaftlichen Organisationen und die Kantone unterstützen die betroffenen Betriebe bei der Suche nach alternativen Plätzen für die Tiere auf Sömmerungsbetrieben im Inland. Das Potenzial an freien Plätzen ist vorhanden. Für die Tiere, die in der Schweiz gesömmert werden, erhalten die Betriebe Alpungsbeiträge. Ein Teil ihrer zusätzlichen Aufwände kann damit abgedeckt werden, weil für die Sömmerung im Ausland keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Für Betriebe, die ihre Tiere nicht mehr in Frankreich sömmern können und trotz nachgewiesenen Bemühungen keine freien Plätze auf Sömmerungsbetrieben in der Schweiz finden, wird das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam mit den jeweiligen Kantonen jeden Fall, der von Kürzungen der Direktzahlungen betroffen sein könnte, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Dabei wird insbesondere der Spielraum berücksichtigt, den die aktuellen Rechtsgrundlagen in Artikel 106 und 107 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) bei höherer Gewalt und bei tierseuchenrechtlichen Einschränkungen bieten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2026 die beiden gleichlautenden Motionen der WBK-N (26.3022) sowie der WBK-S (26.3509) «Förderung und Unterstützung der Tierseuchenprävention» zur Annahme beantragt. Diese fordern, dringend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die betroffenen Nutztierhalterinnen und -halter vom Bund für Einkommensausfälle und Mehrkosten, die ihnen durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Präventivmassnahmen gegen hochansteckende Tierseuchen entstehen, entschädigt werden können.In diesem Zusammenhang sollen in Härtefällen gezielte Finanzhilfen möglich sein, ein zusätzlicher Bericht erübrigt sich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.