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26.3601 · Interpellation · 2026-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Eingereicht

Wortlaut

Neue Richtlinie des Bundesamts für Verkehr zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr: Wird der Wille des Parlaments umgangen?

Am 30. April 2026 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Anhörung zur neuen Richtlinie zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV) durchgeführt. Neu wird ein minimaler Kostendeckungsgrad von 30 Prozent für Bus- und Bahnlinien eingeführt, die täglich mehr als 36 Kurspaare anbieten. Wird dieser Schwellenwert über mehrere Fahrplanperioden hinweg nicht erreicht, kann der Bund auf eine Mitfinanzierung der entsprechenden Linie verzichten.

In den Erläuterungen räumt das BAV jedoch ein, dass diese Massnahme auf das Entlastungspaket 27 (EP27) zurückgeht, obwohl das Parlament die vorgesehenen Budgetkürzungen sowohl beim RPV-Verpflichtungskredit als auch im Rahmen der Beratung des EP27 abgelehnt hat. Dennoch beabsichtigt das BAV, an dieser Revision festzuhalten und sie ab 2029 einzuführen.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann das BAV mittels einer Richtlinie die Voraussetzungen ändern, unter denen die finanzielle Beteiligung des Bundes an bestimmten Linien des RPV gestrichen werden kann?

  2. Wie begründet der Bundesrat die Aufrechterhaltung dieser Massnahme, obwohl das Parlament die Budgetkürzungen am Ursprung dieser Massnahme abgelehnt hat?

  3. Weshalb wird eine Änderung mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf das RPV-Angebot den Kantonen, Transportunternehmen und betroffenen Kreisen nicht in einer formellen Vernehmlassung unterbreitet?

  4. Wie viele und welche Linien wären heute vom neuen Kostendeckungsgrad von 30 Prozent betroffen, aufgeschlüsselt nach Kantonen?

  5. Bei wie vielen Linien besteht nach Schätzungen des BAV die Gefahr, dass aufgrund dieser neuen Richtlinie langfristig die finanzielle Unterstützung des Bundes wegfällt?

  6. Hat der Bundesrat die Auswirkungen dieser Massnahme auf die Ziele der Verkehrsverlagerung, der Reduktion der CO₂-Emissionen und des territorialen Zusammenhalts geprüft?

  7. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass den Kriterien der Wirtschaftlichkeit nicht Vorrang gegenüber dem Service public des RPV gegeben wird?