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26.3698 · Motion · 2026-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen im AVIG und / oder AVIV vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die ALV-Taggelder von anspruchsberechtigten arbeitslosen Personen, die unmittelbar vor oder während einer laufenden ALV-Rahmenfrist einen IV-Entscheid mit einem Invaliditätsgrad von unter 40% erhalten, nicht aufgrund dieses Invaliditätsgrades gekürzt werden.

Begründung

Gemäss Daten aus dem Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen (ASAL) haben im Jahr 2023 rund 1’800 Personen bei laufender ALV-Rahmenfrist einen IV-Entscheid mit einem Invaliditätsgrad von unter 40 % erhalten. Durch die damit verbundene Reduktion der Vermittlungsfähigkeit werden die Taggelder der Arbeitslosenversicherung gekürzt, ohne dass dies gleichzeitig durch Leistungen der Invalidenversicherung kompensiert wird. Dasselbe gilt für IV-Entscheide, die unmittelbar vor der ALV-Rahmenfrist ergehen. Der Anspruch auf Taggelder orientiert sich dadurch nicht mehr am vorhergehenden Verdienst, sondern am potenziellen neuen Verdienst. Dies widerspricht einem seiner eigentlichen Zwecke der Arbeitslosenversicherung, nämlich der Garantie eines angemessenen Ersatzes bei einem Erwerbsausfall (Art. 1a AVIG). Besonders betroffen sind Personen mit einem Invaliditätsgrad von 11 % bis 39 %. Diese haben keinen Anspruch auf eine IV-Rente, müssen aber dennoch Kürzungen bei den ALV-Taggeldern in Kauf nehmen. Die mit Art. 40b AVIV angestrebte Koordination der ALV und der IV zur Verhinderung einer Überentschädigung wird damit klar verfehlt. Sie kommt für die betroffenen Personen vielmehr einer ungerechtfertigten Reduktion der ALV-Taggelder bei ausbleibender IV-Rente gleich, die zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führen kann. Bei tiefen Invaliditätsgraden bestehen damit Versicherungslücken, die den Bezug von Sozialhilfe erforderlich machen können. Diese ungerechtfertigten ALV-Taggeldkürzungen bei Invaliditätsgraden unter 40 Prozent müssen verhindert werden.

Gemäss der im Auftrag des SECO verfassten Studie «Schnittstellen bei der Arbeitsmarktintegration aus Sicht der ALV» von Ecoplan aus dem Jahr 2019 könnte die Problematik etwa beseitigt werden, indem für die Berechnung des ALV-Taggelds ein Invaliditätsgrad unter 40 % grundsätzlich als volle Erwerbsfähigkeit behandelt wird.