26.3713 · Interpellation · 2026-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Eingereicht
Wortlaut
Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.
1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».
a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an?
b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?
c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind?
2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz:
a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400.
b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.
c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.
d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9.
e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70.
In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?
3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen?