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26.3749 · Motion · 2026-06-18

Finanzdepartement

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das von der FINMA gegenüber den Trägern der Krankenzusatzversicherungen SPITAL seit 2020 schrittweise eingeführte Tarifmodell der Mehrleistungen für stationäre Spitalbehandlungen auf der halbprivaten und der privaten Abteilung sowie nach Tarifschutz gemäss OKP für die übrigen Leistungen als rechtswidrig aufheben zu lassen.

Begründung

Begründung

Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) ruft ohne gesetzliche Grundlage und in Missachtung des Bundesgerichts zu einem unzulässigen Kartell auf. –. Der Bundesrat als Aufsichtsbehörde gegenüber der FINMA ist für die Genehmigung des Jahresberichts im Bereich der Krankenzusatzversicherung und der formulierten strategischen Ziele zuständig. So genehmigte er mit dem Jahresbericht 2019, dass die Behandlungsrechnungen der Spitäler für die halb-/private Abteilung ausschliesslich auf die erbrachten Mehrleistungen zu begrenzen seien.

Nach Vor-Ort-Kontrollen erliess die FINMA am 17. Dezember 2020 eine Pressemitteilung zur Orientierung der Öffentlichkeit über die Analyse-Ergebnisse aus der Rechnungskontrolle zu den stationären Behandlungen auf den halb-/privaten Spitalabteilungen.

Die FINMA forderte basierend auf den angeblich "festgestellten Mängeln" die Versicherer auf, im Zusatzversicherungsbereich das so genannte Mehrleistungsprinzip einzuführen. Das bedeutet, dass künftig nur noch Leistungen entschädigt werden dürfen, welche ergänzend zur Grundversicherung angeboten werden. Dazu sollten die Zusatzversicherer die Verträge mit den Leistungserbringern auflösen und in neuen Verträgen dieses neue Mehrleistungsprinzip einführen. Die FINMA assistierte gar dem Schweizerischen Versicherungsverband SVV bei der Erarbeitung eines diesbezüglichen Branchenframeworks.

Dieser Prozess ist seit längerer Zeit am Laufen und setzt die Leistungserbringer unter Druck, dem sie aufgrund der kollektiven Vorgehensweise aller Mitglieder des SVV nicht ausweichen können. Vor allem aber entgehen ihnen Einnahmen aus dem Zusatzversicherungsbereich, welche für die Aufrechterhaltung ihrer Spitalbetriebe unentbehrlich sind.

Die FINMA verfolgt gegenüber den Zusatzversicherern offenbar das Ziel, die zur Verrechnung gebrachten Tarife betraglich zu senken und innerhalb eines vorgegebenen "ranges" zu halten, damit die Versicherungsprämien abgesenkt werden können und sich die Versichertenbestände strukturell wieder verbessern lassen (Alterspyramide). Selbst wenn die Massnahmen der FINMA und des SVV rechtens wären (quod non), sind diese Ziele bisher nicht erreicht und belegt worden.

Ob die Ziele der FINMA überhaupt je erreicht werden, ist ebenso fraglich. Gewiss ist indes, dass sich die wirtschaftliche Lage der Leistungserbringer und allgemein die Spitalversorgung verschlechtern. Denn die erzwungene Senkung der Spitaltarife bzw. der Behandlungsrechnungen im Halbprivat- und Privatbereich führt logischerweise zu Ertragsausfällen in den Spitälern. Diese sind aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Erhöhung der Tarife für die allgemeine Abteilung (Standard) gezwungen. Das wiederum führt zu höheren Prämien im Grundversicherungsbereich, die alle zu tragen haben - nicht nur die Zusatzversicherten. Dies kann nicht dem Allgemeinwohl dienen.

Generell möchte ich auf folgende fünf Punkte aufmerksam machen:

1. Fehlende gesetzliche Grundlage. Dass der FINMA eine gesetzliche Grundlage fehlt, um im Zusatzversicherungsbereich in die Tarifgestaltung einzugreifen, stellten sowohl das SIF wie auch der Preisüberwacher schon vor längerer Zeit explizit fest, so (i) im Bericht des Preisüberwachers (PUE) "Akutstationäre Spitaltarife imZusatzversicherungsbereich – Ein nationaler Tarif- und Kostenvergleich vom Oktober 2021". In diesem Bericht hält die PUE fest, dass die FINMA die KZV-Tarife nur begrenzt kontrollieren könne ... . Auf die Tarifierung kann die FINMA somit nach heutiger Gesetzeslage nur indirekt und einzelfallbezogen Einfluss nehmen. (ii) SIF-Bericht "Stärkung der Instrumentarien der FINMA in der Krankenzusatzversicherung, Regulatorische Möglichkeiten". Im Bericht beschrieb das SIF die Zuständigkeit der FINMA bzw. die vorgeschlagenen Instrumente. Das SIF hält ausdrücklich fest, dass dem Bund zurzeit ohne Gesetzesrevision keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung steht, um Leistungserbringern im Zusatzversicherungsbereich Vorschriften bezüglich der Höhe und Ausgestaltung ihrer Tarife zu machen.

(iii) Selbst die Weko, welche seit mehreren Jahren (!) eine Marktbeobachtung durchführt, stellt immerhin fest, dass die FINMA keine gesetzliche Grundlage zur Aufforderung über eine kollektive Einführung des Mehrleistungsprinzips besitzt.

2. Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Mit der Einführung des neuen Tarifmodells missachtet die FINMA das massgebende Leiturteil des Bundesgerichts nach BGE 135 V 443, dessen Tarifmodell zu dem der FINMA völlig im Gegensatz steht. Nach dem BGE gilt die Spitalbehandlung auf der halb-/privaten Abteilung nicht als Pflichtleistung des KVG, so dass die gesamten Behandlungsmassnahmen nach einem zwischen Spital und Patient vereinbarten Privattarif abgerechnet werden können. Die KVG-Pflichtleistung ist einzig, dass der massgebende OKP-Tarif im Wohnkanton für die Behandlung auf der allgemeinen Abteilung (Standard) von der gesamten Behandlungsrechnung in Abzug gebracht wird (Top-down[PD1] ). Der Restbetrag zur Privatrechnung geht zulasten des Patienten oder einer abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung SPITAL.

3. Ergebnis. Nach wir vor steht der BGE 135 V 443 der von der FINMA gewollten Umsetzung ihres Tarifmodells der Mehrleistungen im tarifrechtlichen Sinne entgegen und gewährleistet die Leistungsabrechnung nach Privatrecht. Solange aber eine zu BGE 135 V 443 abweichende gesetzliche Tarifregelung nicht besteht, verstösst das Tarifmodell der FINMA gegen übergeordnetes Recht und muss aufgehoben werden.

Es fehlen jegliche gesetzlichen Bestimmungen, welche die Versicherer zur Einhaltung von Tarifregeln, zur Ausgestaltung der Behandlungsrechnung und zur Rechnungskontrolle verpflichten können, dies abgesehen von Einzelfällen. Hierzu liegt ein Missbrauch im Sinne der Regelung zur Aufsicht durch die FINMA auch nicht vor. Es gelten für die Tarifverträge das Privatrecht und die zwischen Patient und Spital vereinbarten Privattarife.

4. Der Bundesrat wagt nicht, die FINMA zu stoppen und schaut weg. In der Vergangenheit wurde zum vorbeschriebenen Themenbereich eine Interpellation (Nr. 22.4594) und eine Eingabe bei der GPK gemacht. Die Antwort des Bundesrats auf die Interpellation war völlig unbefriedigend und eine Abschrift der Argumentation der FINMA. Die GPK versteigt sich sogar zur Behauptung, sie habe die Frage der gesetzlichen Grundlage vom Bundesamt für Justiz prüfen und bestätigen lassen. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen des SIF, des Preisüberwachers und sogar des Sekretariats der Weko sowie des Leitentscheids im BGE 135 V 443 fehlt jedoch gänzlich.

5. Folgerung. Mit der Umsetzung dieser Motion wird das gesundheitspolitisch, volkswirtschaftlich und wettbewerbspolitisch schädliche Verhalten im Zusatzversicherungsbereich gestoppt.