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26.3773 · Interpellation · 2026-06-18

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Eingereicht

Wortlaut

Mit dem «Research Program Security» setzen VBS und der ETH-Bereich die rüstungspolitische Strategie 2025 des Bundesrats um. Ziel ist die Entwicklung innovativer Lösungen für aktuelle Sicherheits- und Verteidigungsherausforderungen. Im Fokus stehen insbesondere Dual-Use-Technologien wie Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und autonome Systeme. Das Programm wird von armasuisse mit zwei Millionen Franken finanziert; die ETH können Eigenleistungen einbringen. Sie behalten sich zudem vor, bestimmte Technologien oder Anwendungsbereiche ein- oder auszuschliessen. Da institutionalisierte Kooperationen zwischen Forschung, Industrie und VBS in der Vergangenheit aussen- und neutralitätspolitische Fragen aufgeworfen haben, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie wird sichergestellt, dass Schweizer Forschungsergebnisse im Rüstungsbereich nicht in internationalen bewaffneten Konflikten eingesetzt werden?

  2. Wie verhindert der Bundesrat, dass im Rahmen des «Research Program Security» entwickelte Erkenntnisse über Dual-Use-Kanäle an Drittstaaten gelangen, sofern dies den aussenpolitischen Zielen oder der Neutralitätspolitik der Schweiz widerspricht?

  3. Weshalb wurde die Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2022–2025 bisher nicht verlängert?

  4. Wie wird gewährleistet, dass die Forschung nicht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus dem Wassenaar-Abkommen, dem Waffenhandelsvertrag (ATT) und der KI-Konvention des Europarats, zuwiderläuft?

  5. In welchem Verhältnis steht das Programm zu den laufenden Verhandlungen im Rahmen des UNO-Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) betreffend autonome Waffensysteme?

  6. Nach welchen Kriterien entscheidet der ETH-Bereich über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Technologien und Anwendungsfelder? Sind diese Kriterien öffentlich zugänglich?

  7. Welche Bedeutung haben die Vorgaben des humanitären Völkerrechts, insbesondere Art. 36 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen, bei der Bewertung neuer Technologien? Wer nimmt diese Prüfungen vor?

  8. Werden Aufsichts- und Beratungsgremien wie die ETH-Ethikkommission, die Akademien der Wissenschaften oder das Parlament in die Programmentwicklung einbezogen? Falls nicht: Plant der Bundesrat die Einrichtung eines Ethikrats für dieses Programm?