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Gleich lange Spiesse auch bei ausländischen Online-Plattformen. Schluss mit giftigem und gefährlichem Spielzeug

26.411 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG; SR 930.11) soll dahingehend angepasst werden, dass Plattformen, die den Kontakt zwischen Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und Verkäuferinnen oder Verkäufern im Ausland herstellen, als Herstellerinnen im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie Produkte auf dem Markt bereitstellen.

Änderungsvorschlag zu Art. 2 PrSG:

Art. 2 Abs. 3 (neu):
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Produkts auf dem Markt in der Schweiz („auf dem Markt bereitstellen“) für einen Verkäufer oder Hersteller mit Sitz im Ausland.

Neue Legaldefinition:

Art. 2 Abs. 5 (neu):
Auf dem Markt bereitstellen bedeutet das Präsentieren eines Produkts gegenüber Endkunden, insbesondere durch:
– die Gestaltung des Produktauftritts,
– die Preisangabe,
– die Definition von Lieferbedingungen,
– die Auswahl oder Angabe von Zahlungsmitteln und Währung.

Begründung

Ausländische Online-Plattformen vermitteln Käufe zwischen Schweizer Konsumenten und Anbietern im Ausland, treten dabei aber faktisch als zentrale Marktakteure auf. Sie umgehen Pflichten, die für Schweizer Hersteller und Händler gelten. Im Extremfall kann dies zum Vertrieb von beispielsweise giftigen und gefährlichen Spielsachen führen.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung werden Plattformen, die den Marktzugang steuern, auch rechtlich erfasst. Die Regelung schafft Rechtssicherheit, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und stärkt den Konsumentenschutz.

Die Beschränkung auf Plattformen mit Auslandsbezug verhindert eine Überregulierung inländischer Anbieter und orientiert sich an der EU-Produktehaftungsrichtlinie.