26.420 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-20
Parlament
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO ist wie folgt zu ergänzen: „[…], wobei die Staatsanwaltschaft auch dispensiert werden kann, wenn sie nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
Begründung
Art. 337 Abs. 3 der Strafprozessordnung verpflichtet die Staatsanwaltschaft, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung in diesen Fällen obligatorisch; eine Dispensation durch das Berufungsgericht ist nicht möglich – selbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und auf ihre Ausführungen vor erster Instanz oder auf die Urteilsbegründung verweist, mithin keine neuen Anträge stellt und keine neuen Argumente vorbringt.
Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft in den Fällen von Art. 337 Abs. 3 StPO an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erscheinen und die Anklage persönlich zu vertreten hat. Demgegenüber erscheint die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung vielfach als wenig sinnvoll, wenn sie lediglich eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und bloss auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz bzw. auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verweist.
Die zwingende Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung auch dann, wenn sie lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, bindet in allen Kantonen erhebliche Ressourcen. Dies macht unter anderem eine Erhöhung des Personalbestands bei den Staatsanwaltschaften erforderlich und ist mit entsprechenden Mehrkosten verbunden. Zudem bedeutet das Anwesenheitsobligatorium der Staatsanwaltschaft auch für das Berufungsgericht einen erhöhten Aufwand bei der Findung eines allen Verfahrensbeteiligten passenden Verhandlungstermins, was nicht selten zu Verfahrensverzögerungen führt, schlimmstenfalls gar mit Konsequenzen für das Strafmass (Stichwort Verletzung des Beschleunigungsgebots). Eine Dispensation tangiert zudem keine Beschuldigtenrechte. Verlangt die Staatsanwaltschaft nur eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gilt das Verbot der reformatio in peius, d.h. das Urteil darf nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden.
Es soll der Berufungsinstanz deshalb ermöglicht werden, die Staatsanwaltschaft zu dispensieren. Selbstverständlich kann sie diese auch im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren trotz dieser Möglichkeit weiterhin zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (etwa auch auf Antrag einer Geschädigtenvertretung).