26.424 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-29
Finanzdepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Die Verordnungen, welche das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte, des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sowie der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten regeln, sind so anzupassen, dass den Änderungen per 1. Januar 2027 – sprich der Aufhebung des Ortszuschlags und der Einführung eines Ziellohnes – Rechnung getragen wird. Der Verweis auf das Lohnklassensystem der Bundesverwaltung wird gestrichen; die Löhne werden festgelegt und unterstehen dem Teuerungsausgleich, wie bei den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern.