26.436 · Parlamentarische Initiative · 2026-06-19
Parlament
Eingereicht
Wortlaut
In Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Militärstrafgesetzes (MStG) ist die Formulierung «Angehörige des Grenzwachtkorps» durch «Zollbeamte, die in Uniform operative Einsätze leisten» zu ersetzen.
Begründung
Das Grenzwachtkorps (GWK) hat ausgelebt. Seit 2022 bildet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nur noch ein Berufsbild aus, nämlich das des Fachspezialisten oder der Fachspezialistin Zoll- und Grenzsicherheit. Das Amt hofft, dass alle ehemaligen Zollfachpersonen dank den Ausbildungsmassnahmen «Allegra» operative Aufgaben übernehmen können, die bisher ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Grenzwacht fielen.
Die Zeiten ändern sich. Die Berufsbezeichnungen auch. Doch die Aufgaben bleiben dieselben. Ab Inkrafttreten des MStG am 1. Januar 1928 rechtfertigten es diese Aufgaben, dass diese auf dem gesamten Schweizer Staatsgebiet tätigen Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Militärjustiz unterstellt sind, und sie rechtfertigten es nach wie vor. Denn es ist nach wie vor klar: Uniformierte Beamte und Beamtinnen, die operative Aufgaben im Bereich der Personenkontrolle wahrnehmen, müssen von ihren Standesgenossen und -genossinnen beurteilt werden können. Als Folge dieses besonderen Status, der zu Recht mit demjenigen der Angehörigen der Armee gleichgesetzt wird, garantiert der Bund den betroffenen Mitarbeitenden Rechtsschutz – konkret in Form der amtlichen Verteidigung.
Die auf einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführende Ankündigung, dass die Grenzwacht plötzlich nicht mehr der Militärjustiz unterstellt ist (auch in Bezug auf die laufenden Verfahren), hat die Mitarbeitenden des BAZG beunruhigt. Auch wenn dieser Entscheid in der Folge zurückgenommen wurde, ist so in den Fokus gerückt, dass sich derzeit ein radikaler Wandel vollzieht, ohne dass eine echte Debatte stattgefunden hat..
Diese Debatte ist jedoch notwendig.
Es ist legitim und notwendig, dass der Sonderstatus der Beamten und Beamtinnen des ehemaligen GWK bei gleichen Aufgaben beibehalten wird und dass anstelle des bisherigen Kriteriums der Zugehörigkeit zu einem Korps die besondere Art der sogenannten «P»-Aufgaben (Personenkontrollen) massgebend ist.