26.7060 · Fragestunde. Frage · 2026-03-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Art. 97 Abs. 1 AIG verpflichtet Behörden zum Datenaustausch für den Vollzug. Der Bundesrat präzisierte gemäss Art. 97 Abs. 3 AIG in Art. 82–82g VZAE die zu meldenden Daten. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlt eine Präzisierung.
Heisst das, solche Entscheide dürfen von Kantonen und Gemeinden nicht an Migrationsbehörden gemeldet werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.