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26.7061 · Fragestunde. Frage · 2026-03-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat regelte die Meldepflichten nach Art. 97 AIG in Art. 82–82g VZAE. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlen Ausführungsbestimmungen. Einige Kantone (z.B. Zürich) haben deshalb zusätzliche meldepflichtige Sachverhalte definiert.
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Kantone damit im Sinn und Geist des Gesetzgebers handeln?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.