92.312 · Standesinitiative · 1992-12-07
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kantonsrat von Solothurn die Bundesversammlung, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:
Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:
1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).
2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.
3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen.