92.412 · Parlamentarische Initiative · 1992-03-19
Erledigt
Wortlaut
Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:
Art. 322e
Randtitel:
a. Lohngleichheit für Mann und Frau
b. Grundsatz
Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 322f
Randtitel:
b. Klage auf Lohnfestsetzung
Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.
Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.
Art. 322g
Randtitel:
Verwirkung der Klage
Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.