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92.434 · Parlamentarische Initiative · 1992-06-19

Erledigt

Wortlaut

1. Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung ist so zu ergänzen, dass der volkswirtschaftliche Nutzungsbereich in den Moorlandschaften im bisherigen Umfang auch in Zukunft gewährleistet werden kann. Dabei wird der Schutz der Flach- und Hochmoore nicht bestritten und er ist sicherzustellen.

2. Die Uebergangsbestimmungen in Artikel 24sexies der Bundesverfassung verlangen, dass alle Bauten in den Moorlandschaften, die nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden, abgebrochen werden müssen. Diese Bestimmung ist aufzuheben, weil sie unverhältnismässig ist und die Kantone deshalb kaum in der Lage wären, den Vollzug durchzusetzen.