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94.3320 · Postulat · 1994-08-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, aufgrund der Artikel 10 und 11 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz Vorschriften über die Sicherstellung der Kosten der Endlagerung radioaktiver Abfälle, insbesondere abgebrannter Kernbrennstoffe, zu erlassen.

Die Betreiber der Kernanlagen sollen zur angemessenen und ausreichenden Finanzierung der Endlagerung unter Bundesaufsicht verpflichtet werden.

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