Lexipedia

94.441 · Parlamentarische Initiative · 1994-12-16

Parlament

Erledigt

Ausgangslage

Die Problematik des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird seit einigen Jahren vermehrt in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer häufiger kommt es in solchen Fällen zu Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang stellt die Einvernahme von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen ihre sexuelle Integrität geworden sind, ein besonderes Problem dar. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine lange Prozessdauer, wiederholte Einvernahmen, Zweifel an den Aussagen des Kindes und eine unsachgemässe Befragung für das Kind eine erneute Traumatisierung zur Folge haben können (Sekundärviktimisierung). Am 16. Dezember 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche darauf abzielte, durch geeignete Verfahrensbestimmungen die traumatisierenden Folgen des Strafverfahrens für Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, möglichst gering zu halten. Am 3. Oktober 1996 gab der Nationalrat der Initiative in den meisten Punkten Folge. Obwohl das Strafprozessrecht (noch) in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegt, hat der Bund die Möglichkeit, im Bereich der Opferhilfe Verfahrensbestimmungen aufzustellen, die für die Kantone als Minimalstandard gelten. Im Opferhilfegesetz sind bereits besondere Verfahrensbestimmungen für die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität enthalten. Diese Bestimmungen wurden im vorliegenden Bundesbeschluss ergänzt um Sonderbestimmungen für Kinder, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen in Strafverfahren, bei denen solche Kinder als Zeugen oder Privatkläger einvernommen werden, gewisse Minimalregeln eingehalten werden, welche die psychische Belastung des Verfahrens für das Opfer möglichst gering halten.

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf der Kommission insgesamt zu. Er hält es für wichtig, die traumatisierende Wirkung, die ein Strafprozess beim Kind zeitigen kann, das Opfer von Gewalt oder von Sexualdelikten geworden ist, soweit als möglich zu verringern. Diese so genannte "Sekundärviktimisierung" ist denn auch häufig kaum geringer als der durch das Delikt zugefügte seelische Nachteil. Das Anliegen, die Interessen des kindlichen Opfers zu wahren, darf freilich nicht dazu führen, dass die Grundrechte des Beschuldigten in einem Ausmass vermindert werden, das mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar wäre. Nach Auffassung des Bundesrates stellt der Entwurf der Kommission ein vernünftiges Gleichgewicht her zwischen den Interessen des Kindes und denen des Beschuldigten; dieser behält nach dem Entwurf das Recht, dem Kind Fragen zu stellen, und sogar in gewissen Fällen den Anspruch auf eine direkte Begegnung.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und allfällige Anpassungen im Opferhilfegesetz mit gemeinsamen Verfahrensbestimmungen zum verbesserten Schutz der Opfer von Sexualdelikten, insbesondere in Fällen von sexueller Ausbeutung von Kindern.

Folgende Verfahrensbestimmungen sind auf Bundesebene zu regeln:

1. Die Verjährungsfrist bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ist aufzuheben.

2. Auf mehrfache Befragung des Opfers über den Tathergang ist zu verzichten.

3. Die Befragung ist mit technischen Mitteln (Video) festzuhalten.

4. Die Konfrontation des Opfers mit dem Täter im Rahmen des Verfahrens ist zu vermeiden.

5. Die Anhörung eines sexuell ausgebeuteten Kindes muss durch ausgebildete Fachpersonen erfolgen.

6. Die Gerichts- und Ermittlungsbehörden, die mit Opfern von sexueller Ausbeutung konfrontiert werden, sind speziell auszubilden.

7. Die Information von Opfern über ihre rechtlichen Möglichkeiten ist zu verbessern.

8. Die Rahmenbedingungen für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Opfer sind zu verbessern.

9. Beweisregeln sind einzuführen, die eine "Mitschuld" des Opfers zur Entlastung des Täters ausschliessen ("Opfer zum Täter machen").

Begründung

Erfahrungsberichte von Fachgruppen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie die Hearings der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen anlässlich der Behandlung des Berichtes über Kindesmisshandlung in der Schweiz (Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, Schlussbericht zuhanden des Vorstehers des EDI, Bern, Juni 1992) zeigen deutlich, dass sich das vor zwei Jahren revidierte Sexualstrafrecht in der Praxis gegen die in der Kindheit betroffenen Opfer von sexueller Gewalt auswirkt. Fachpersonen aus der juristischen sowie der Beratungs- und Therapiepraxis bestätigen, dass mit der Gesetzesrevision der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern abgebaut wurde.

Zu den negativen Auswirkungen gehört insbesondere die Herabsetzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre. Wie bereits in einer Motion vom Dezember 1992 gefordert, muss die Verjährungsfrist im Interesse der Überlebenden von sexueller Ausbeutung aufgehoben werden. Die Verarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse und der Aufbau eines neuen Selbstvertrauens sind ein jahrzehntelanger Prozess für die Betroffenen. Erst Jahre später, im Erwachsenenalter, decken Betroffene die an ihnen begangenen Verbrechen auf und haben erst dann die Möglichkeit, diese rechtlich zu belangen oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Unter diesem Aspekt bedeutet die Herabsetzung der Verjährungsfrist ein Freipass für die Täter.

Die erfolgte Herabsetzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre (Art. 187 Ziff. 5 des Sexualstrafrechts) ist keineswegs im Sinne der Opfer. Die meisten Betroffenen werden von den Tätern zur Geheimhaltung gezwungen. Es braucht Mut und gezielte Unterstützung, um das Schweigen zu brechen. Eine Überlebensstrategie von in der Kindheit betroffenen Opfern ist die Verdrängung der erlebten sexuellen Gewalt. Oft treten deshalb die an ihnen begangenen Verbrechen erst Jahre später in der Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis zutage.

Die unter den Ziffern 2 bis 9 aufgeführten Vorschläge sollen dazu beitragen, die Stellung der Opfer in Polizei- und Gerichtsverfahren zu verbessern, ihre Rechte zu stärken und eine weitere Traumatisierung zu verhindern.

Zahlen und Fakten über die Auswirkungen des neuen Rechtes in der Praxis fehlen bis heute. Fachkreise erfahren aber immer wieder und vermehrt von Fällen, die sich aufgrund der ungenügenden Rechtslage bei sexueller Ausbeutung von Kindern für die Betroffenen negativ auswirken. Es ist bekannt, dass in der Schweiz jedes Jahr Tausende von Kindern Opfer sexueller Gewalt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen decken die sexuelle Ausbeutung von Kindern als einen Machtmissbrauch auf, den grossmehrheitlich Männer über Mädchen, aber auch Knaben ausüben. Männer sind in 95 Prozent der Fälle sexueller Ausbeutung von Mädchen und in 80 Prozent der Ausbeutung von Knaben die Täter. Die Problematik war bei den Revisionsarbeiten zum Sexualstrafrecht bereits bekannt, aber den verantwortlichen Entscheidungsträgern wahrscheinlich zu wenig bewusst. Das Strafgesetzbuch muss deshalb in Ergänzung mit allfälligen Anpassungen den neuen Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden.

Parteiliche Arbeit mit den ratsuchenden Betroffenen ist absolut notwendig. Immer mehr von ihnen brechen heute ein Tabu, indem sie über die an ihnen begangenen Verbrechen nicht länger schweigen. Ebenso notwendig ist deshalb, dass sie gezielte Unterstützung erfahren. Unterstützt werden Betroffene durch konkrete Massnahmen in der Praxis und durch gesetzliche Grundlagen. Die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Prävention, Beratung und Zufluchtsangebot in Notsituationen ist vordringlich. Das Sexualstrafrecht schützt heute die Täter und nicht die Opfer. Soziale, medizinische, beratende und therapeutische Anstrengungen reichen bei weitem nicht aus - weder für eine vollständige Rehabilitation der Opfer noch für eine umfassende Präventionsarbeit. Es braucht auch ein politisches Dagegenhandeln. Sexuelle Ausbeutung von Kindern muss geahndet und gravierende Gesetzeslücken müssen geschlossen werden. Eine Untersuchung der kantonalen Praxis über die Auswirkungen seit der Sexualstrafrechtsrevision trägt dazu bei, neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus unterschiedlichen Praxisblickwinkeln in das Strafrecht miteinzubeziehen.

Verhandlungen

Im Nationalrat fand der nach einem langen Vorbereitungsprozess vorgelegte Entwurf zu einer Änderung des Opferhilfegesetzes eine breite Zustimmung. Die Vorlage wurde mit 142 zu 0 Stimmen verabschiedet.

Der Ständerat stimmte einstimmig und ohne Diskussion zu, schuf aber noch eine kleine Differenz. In Artikel 10quater Absatz 2 hielt er fest, dass nicht nur gegen den letztinstanzlichen Einstellungsentscheid, sondern auch gegen einen Nichteinstellungs-Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann. Zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft.

Der Nationalrat stimmte diesem Beschluss zu.