96.305 · Standesinitiative · 1996-07-04
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung,
- im Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972 (SR 514.51) eine Bestimmung vorzusehen, die den Kantonen, die dies wünschen, ermöglicht, im Bereich der Vermittlung von Kriegsmaterial eine restriktivere Gesetzgebung zu erlassen;
- den Artikel 42 des Entwurfs zur Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 15. Februar 1995 (95.015) zu ändern, indem für die Bestimmungen über die Vermittlung von Kriegsmaterial eine Vollzugsfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes festgelegt wird.