96.3650 · Motion · 1996-12-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 197 Ziffer 3 StGB verbietet die sogenannte "harte" Pornographie, d. h. Pornographie, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hat. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der blosse Besitz von Gegenständen oder Vorführungen dieser Art nicht strafbar.
Diese Lücke in unserem Gesetz ist einerseits schockierend und führt andererseits zu Ungleichbehandlung: Wer beispielsweise ein Hardpornovideo einführt, ist strafbar - wer dieses als Geschenk erhält, hingegen nicht!
Der Missbrauch von solchen schändlichen Darstellungen soll verhindert werden. Ausserdem gilt es die Kohärenz der Gesetzgebung zu bewahren. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 197 Ziffer 3 StGB so zu vervollständigen, dass auch der Besitz von gesetzlich verbotenen pornographischen Gegenständen oder Vorführungen strafbar wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.