96.406 · Parlamentarische Initiative · 1996-03-14
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes
reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
1. Der öffentliche Verkehr ist bei der Mehrwertsteuer nur mit einem reduzierten Satz von 3 Prozent zu
erfassen.
2. Für den öffentlichen Verkehr ist der volle Vorsteuerabzug zu gewähren.
3. Der internationale Verkehr ist nicht zu besteuern.