Lexipedia

96.428 · Parlamentarische Initiative · 1996-06-20

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge soll mit dem Ziel, eine wirklich paritätische Verwaltung der Pensionskassen sicherzustellen, angepasst werden. Dabei soll folgenden Grundsätzen Rechnung getragen werden:

- Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den Organen der Kasse geniessen Kündigungsschutz; dieser Schutz muss auch für die Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktion gelten und für die ganze Dauer des Mandats gewährleistet sein.

- Die Wahl der Arbeitnehmervertretung ist nicht auf die Angestellten des Unternehmens beschränkt. Ein Direktionsmitglied, auch wenn es im Angestelltenstatus ist, kann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vertreten.

- Die Vertretungen der Arbeitnehmerseite wie auch der Arbeitgeberseite haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Zeit, die sie für die Vorsorgeeinrichtung einsetzen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auch die Ausbildungskosten.

- Die gewerkschaftlichen Organisationen werden zu der Bezeichnung der Abgeordneten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigezogen. Eine Verordnung soll die Einzelheiten regeln.

- Die Entscheide werden mit dem Mehr der Stimmen sowohl der Arbeitnehmer- und als auch der Arbeitgebervertretungen getroffen. Bei Differenzen entscheidet ein neutraler Schiedsrichter oder eine neutrale Schiedsrichterin, wenn eine Seite dies verlangt, sonst reicht auch das einfache Mehr.

Paritätische Verwaltung der Pensionskassen | Lexipedia | Lexipedia