96.441 · Parlamentarische Initiative · 1996-10-03
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende Initiative:
Art. 1
Die gemäss Art. 66 Abs. 5 des KVG nicht ausbezahlten Bundesbeiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien werden an die gemeinsame Einrichtung (Art. 18 KVG) überwiesen und für den Risikoausgleich gemäss Art. 105 KVG verwendet.
Art. 2
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.
Art. 3
1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich.
2 Er wird nach Art. 89bis der BV als dringlich erklärt und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.
3 Er untersteht nach Art. 89bis der BV dem fakultativen Referendum.