96.456 · Parlamentarische Initiative · 1996-11-26
Erledigt
Ausgangslage
Ziel der Initiative ist es, den Vollzug von Massnahmen des Bundes zu verbessern. Laut Initiant ist die Bundesversammlung bei der Beratung von Vorlagen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Problem stellt sich noch stärker für die Kantone. Diese machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten.
Die SPK-S schlägt vor das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und das Geschäftsreglement des Ständerates in diesem Sinn zu ändern:
- Artikel 43 GVG , welcher die Anforderungen an die Vorlagen des Bundesrates festhält, soll durch einen neuen Absatz 2bis ergänzt werden, welcher verlangt, dass der Bundesrat sich in seinen Botschaften detailliert zur Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen rechtlichen Massnahmen äussert. - Das Kapitel des GVG, welches den Verkehr der parlamentarischen Kommissionen mit dem Bundesrat regelt, soll durch einen neuen Artikel 47a ergänzt werden, wonach der Bundesrat parlamentarische Kommissionen auf deren Verlangen vor dem Erlass einer Verordnung zur Beurteilung von Vollzugsfragen zu konsultieren hat. - Die SPK-S wünscht, dass die Vollzugsträger wenn nötig in die Kommissionsarbeit der Bundesversammlung einbezogen werden. Zu diesem Zweck schlägt sie vor, Artikel 47bis Absatz 1bis GVG so zu ändern, dass die Kommissionen explizit ermächtigt werden, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme einzuladen. Weiter schlägt sie vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe abis des Geschäftsregelements des Ständerates so zu ändern, dass die Kommissionen des Ständerates dazu verpflichtet werden, die Vollzugstauglichkeit von Gesetzen und Bundesbeschlüssen zu prüfen, wobei die Kantone auf ihr Ersuchen beizuziehen sind.
Der Bundesrat schliesst sich bezüglich Redaktion der Botschaften grundsätzlich den von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen an. Er begrüsst zudem eine Verbesserung der Transparenz bei der Ausarbeitung von Verordnungen. Dagegen lehnt er die Verpflichtung ab, die Kommissionen der beiden Räte auf deren Verlangen zu den Verordnungen zu konsultieren. Diese Verpflichtung würde zu einer Verwässerung der Verantwortung und einer Schwerfälligkeit des Verfahrens führen. Schliesslich ist der Bundesrat der Meinung, dass eine Anhörung der Kantone durch die Kommissionen zwar in die richtige Richtung geht, dass sie aber verstärkt und von den Kommissionen beider Räte einheitlich durchgeführt werden müsste.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes zum Gegenstand hat. Zu diesem Zweck soll das Geschäftsverkehrsgesetz geändert werden.
Begründung
In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die auf gravierende Probleme bei der Umsetzung eidgenössischer Gesetze und Beschlüsse hinweisen. Die Kantone machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten. Die Bundesversammlung ist bei der Beratung von Vorlagen zuweilen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Postulat nach einer verbesserten Vollzugstauglichkeit der eidgenössischen Vorlagen ist deshalb berechtigt.
In erster Linie obliegt es dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den Anliegen der Kantone im Rahmen des Vorverfahrens gehörig Rechnung zu tragen. Der Bundesrat soll deshalb gesetzlich angehalten werden, in seinen Botschaften zu den Vollzugsbedingungen Stellung zu nehmen. Artikel 43 Absatz 3 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes enthält einen Katalog von Themen, die in den bundesrätlichen Botschaften und Berichten behandelt werden müssen. Zusätzlich soll ein neuer Passus aufgenommen werden, der den Bundesrat verpflichtet, auf die vorgesehene Umsetzung von Gesetzen und Beschlüssen näher einzugehen. Darzulegen ist etwa, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen, insbesondere die Kantone, angehört worden sind, wer die Lasten des Vollzuges trägt und wie die Erfahrungen mit dem Vollzug erfasst und ausgewertet werden. Dasselbe sollte auch für die Vorlagen parlamentarischer Kommissionen gelten.
Zu untersuchen ist zudem, ob und wie die Bundesversammlung darauf Einfluss nehmen kann, dass den Vollzugsproblemen auch bei der Verordnungsgebung durch den Bundesrat vermehrt Rechnung getragen wird (z. B. durch eine Informationspflicht gegenüber parlamentarischen Kommissionen). Zusätzlich soll geprüft werden, ob in einem neuen Artikel 47a die parlamentarischen Kommissionen ausdrücklich ermächtigt werden sollen, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Vertretungen der Kantone an ihre Sitzungen einzuladen oder ergänzende Berichte von den Kantonen einzuholen. Dadurch können der erhöhte Stellenwert der kantonalen Umsetzung von Massnahmen des Bundes und die entsprechende Verantwortung der Bundesversammlung hervorgehoben werden. Dies erscheint besonders wichtig, wenn die bundesrätlichen Vorlagen von den Räten mit Auswirkungen auf den Vollzug verändert werden.
Verhandlungen
Grosse Zustimmung gab es bei den beiden von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes. Beide Räte haben sie diskussionslos angenommen.