96.461 · Parlamentarische Initiative · 1996-12-12
Erledigt
Ausgangslage
Die parlamentarische Initiative verlangt eine zivilstandsunabhängige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Migrantinnen, die sich von ihrem gewalttägigen, in der Schweiz lebenden Ehemann trennen.
Der Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrats sieht vor, dass die ausländischen Ehegatten von Niedergelassenen denjenigen von Schweizerinnen und Schweizern bezüglich des Familiennachzugs gleichgestellt sind. Die zusätzliche Bedingung für das Aufenthaltsrecht in Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), wonach Niedergelassene mit ihrem Ehegatten zusammen wohnen müssen, wird aufgegeben. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten soll zudem auch nach Auflösung der Ehe weiterhin bestehen, wenn die Ausreise aus der Schweiz auf Grund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Diese Regelung soll sowohl für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern als auch von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern gelten. Die Ehegatten von Aufenthaltern erhalten unter den gleichen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht, wenn der gemeinsame Haushalt aufgegeben oder die Ehe aufgelöst wird. Zur Vermeidung eines Missbrauchs dieser neuen, grosszügigeren Bestimmungen wird weiter eine nicht abschliessende Aufzählung von Indizien im ANAG vorgeschlagen, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen.
Der Bundesrat lehnt die parlamentarische Initiative ab. Er sagt, dass bei der Totalrevision des ANAG die Anliegen der parlamentarischen Initiative im übergeordneten Rahmen einer Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen und des Familiennachzugs berücksichtigt werden. Eine Bewilligungsverlängerung durch die Fremdenpolizei ist in Härtefällen nach dem Scheitern einer Ehe bereits möglich. Zudem befürchtet er Missbräuche. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die in der parlamentarischen Initiative vorgebrachten Anliegen im Rahmen der Totalrevision des ANAG zu berücksichtigen.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen. Dieses Recht soll eigenständig und zivilstandsunabhängig ausgestaltet sein. In diesem Zusammenhang sind Änderungen im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzunehmen.
Begründung
Der Aufenthaltsstatus von Frauen ausländischer Herkunft sowie die Möglichkeit der ökonomischen Teilhabe darf nicht mehr länger von ihrem Zivilstand abhängig gemacht werden. Frauenhäuser machen immer wieder die Erfahrung, dass der Aufenthaltsstatus von Migrantinnen in der Schweiz an den Verbleib des Ehemannes gekoppelt ist. Während gewaltbetroffene Frauen, die mit einem Schweizer verheiratet sind, wenigstens eine gerichtliche Trennung erwirken können, haben diejenigen, die mit einem Migranten mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung verheiratet sind, diese Möglichkeit nicht. Wenn sie nicht die Ausweisung aus der Schweiz riskieren wollen, müssen sie zwangsweise zu einem gewalttätigen Ehemann zurückkehren. Eine Trennung oder Scheidung kommt für sie nicht in Frage, weshalb Männer ihre Vorrechte sehr gut zu missbrauchen wissen. Es darf kein Gesetz geben, das Opfer von Gewalttaten mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestraft, wenn sie sich wehren. So sind ausländische Ehegattinnen aufgrund der Regelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag, wonach ihr Anspruch als Ehefrau von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens erlischt, auf Gedeih und Verderb ihren Ehemännern ausgeliefert.
Die vorgeschlagene Änderung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für Migrantinnen muss die Schaffung einer menschenwürdigen Aufenthaltsreglung ermöglichen, welche die Selbstbestimmung und persönliche Integrität von Frauen gewährleistet. Dazu gehört eine eigenständige und zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung für Migrantinnen. Auf Gesetzesstufe könnte beispielsweise eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, wonach eine Aufenthaltsbewilligung, die auch eine Arbeitsbewilligung mit einschliesst, für Personen erteilt wird, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet. Eine solche Regelung müsste auch auf Migrantinnen ausgerichtet sein, die Opfer des internationalen Frauenhandels sind. Eine Aufenthaltsbewilligung muss auch für die Dauer eines Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung gewährt werden.
Die an der Uno-Weltfrauenkonferenz in Beijing verabschiedeten Forderungen vom September 1995 haben vor allem auch die Rechte von Migrantinnen in den Vordergrund gerückt. Auch der 5. Schweizerische Frauenkongress vom Januar 1996 hat eine Resolution verabschiedet, welche verlangt, dass von Gewalt betroffene Migrantinnen im Falle einer Scheidung oder Trennung nicht mit einer Ausweisung aus der Schweiz rechnen müssen.
Verhandlungen
Die Mehrheit der SPK des Nationalrats war sich einig, dass für Migrantinnen, die sich infolge von Gewalttaten von ihren Ehemännern trennen, eine gesetzgeberische Lösung für ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gefunden werden muss. Diese Materie dem Ermessen der Fremdenpolizei zu überlassen, wie es das geltende Recht vorsieht, stellte nach Ansicht der Kommissionsmehrheit keine befriedigende Lösung dar. Die Kommissionsminderheit vertrat die Auffassung, dass es gemäss Artikel 4 ANAG bereits möglich sei, einer Frau das Aufenthaltsrecht zu gewähren, selbst wenn kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Das freie Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei sei geeignet, Härtefällen Rechnung zu tragen und sie zu vermeiden. Bei der neuen Regelung bestünde die Gefahr von Missbrauch. Der Nationalrat stimmte dem Vorschlag der Mehrheit (Folge geben) gegenüber der Minderheit (keine Folge geben) mit 89 zu 49 Stimmen mit 3 Enthaltungen zu.
Der Nationalrat folgte am 07.06.1999 den Vorschlägen der Kommissionsmehrheit (siehe Ausgangslage) und trat mit 90 zu 65 Stimmen und 1 Enthaltung auf die Vorlage ein. Nach der Detailberatung wurde der Vorschlag der Kommission mit 90 zu 57 Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.
Der Ständerat folgte am 12.06.2001 dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit der SPK des Ständerates und beschloss mit 22 zu 14 Stimmen, nicht auf die parlamentarische Initiative Christine Goll einzutreten.
Nachdem der Nationalrat an seinem Beschluss festgehalten hatte, nahm der Ständerat mit 25 zu 7 Stimmen einen Ordnungsantrag von Erika Forster (R, SG) an, die Initiative im Rahmen der Beratung der Gesamtrevision des Ausländergesetzes erneut zu prüfen.