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97.3506 · Postulat · 1997-10-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In Anbetracht der Tatsache, dass:

- es sinnvoller ist, eine Schwangerschaft zu vermeiden als abzubrechen;

- durch Sterilisation Schwangerschaften vermieden werden können, und dass die Sterilisation, wird sie frei und in vollem Bewusstsein der Folgen gewählt, ein zufriedenstellendes und geeignetes Mittel zur Empfängnisverhütung ist,

- Sterilisation (sowohl bei Männern als auch bei Frauen) durch einen chirurgischen Eingriff erfolgt, der von einem Arzt durchgeführt wird und somit unter die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen nach KVG fallen sollte,

- es sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Gesellschaft als Ganze eine Fehleinschätzung ist, wenn man bei der Entscheidung für oder gegen eine Sterilisation die Kostenfrage mit ins Spiel bringt,

wird der Bundesrat ersucht, die Sterilisation für Frauen und Männer in die Liste der Leistungen aufzunehmen, die nach KLV von den Krankenkassen übernommen werden.

Begründung

Nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) ist die Sterilisation bei der Frau oder ihrem Ehemann nur eine Pflichtleistung, "wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste, und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen".

Zwischen den Bedingungen für eine Sterilisation und denjenigen für einen Schwangerschaftsabbruch besteht ein enger Zusammenhang. Wenn gegenwärtig die Frage eines straflosen Schwangerschaftsabbruch diskutiert wird, scheint es unlogisch, nicht auch die Bedingungen für eine Sterilisation zu erleichtern, ist diese doch ein Mittel, um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. Es geht um die Gesundheit der betroffenen Personen sowie um das Wohlergehen und "Wohlgebären" in der Gesellschaft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

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