97.419 · Parlamentarische Initiative · 1997-04-30
Erledigt
Ausgangslage
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats legt den Entwurf zu einer neuen Bildungsverfassung zuhanden der eidgenössischen Räte vor. Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Hans Zbinden aus dem Jahr 1997 zurück und wurde zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erarbeitet. Die Vorlage fasst die unmittelbar bildungsbezogenen Artikel der Bundesverfassung, Artikel 62 bis 67 BV, neu. Sie setzt Ziele für das gesamte schweizerische Bildungswesen, legt die öffentlichen Aufgaben im Schul- und Bildungswesen fest und weist diese den Kantonen und dem Bund zu. Die Kommission beantragt die Ersetzung der geltenden Artikel 62 bis 67 in der Bundesverfassung durch die revidierten Artikel 61a bis 67.
Ziel der parlamentarischen Initiative ist ein Bildungsrahmenartikel als Basis für die Schaffung eines kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraums Schweiz. Mit dem vorgeschlagenen Entwurf stellt die Kommission eine völlig erneuerte Bildungsverfassung vor, welche über die ursprüngliche Zielsetzung der parlamentarischen Initiative hinausgeht. Sie soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Bildungswesens erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch harmonisieren.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- die Verankerung von Qualität und Durchlässigkeit als wegleitende Ziele für das schweizerische Bildungswesen,
- die ausdrückliche Pflicht zur Koordination und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im gesamten Bildungsbereich,
- die gesamtschweizerisch einheitliche Regelung von Eckwerten im Bereiche des Schuleintrittalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie der Anerkennung von Abschlüssen,
- die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulwesen,
- einheitliche Regelung über die Studienstufen und deren Übergänge, über die akademische Weiterbildung, über die Anerkennung von Institutionen sowie der Finanzierungsgrundsätze für die Hochschulen,
- eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für allgemeine Weiterbildung
Kommt die angestrebte einheitliche Regelung der Eckwerte im Schulwesen oder die Erreichung der Ziele auf der Hochschulstufe nicht auf dem Koordinationswege zustande, erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. Im Bereiche der Hochschulen kann der Bund in diesem Fall zudem die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen (subsidiäre Kompetenzen des Bundes).
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
In Zusammenarbeit mit der EDK, jedoch ausserhalb der laufenden Verfassungsrevision ist zügig der Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten.
Mit dieser Verfassungsnorm soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen, der
a. Auszubildenden eine hohe Mobilität und variable, nahtlos zusammenfügbare Bildungsgänge ermöglicht;
b. europakompatibel und
c. entwicklungsoffen ist.
Mit Hilfe von Vorgaben in der Form von Standards, strukturellen Eckdaten, Leistungsaufträgen, Übertrittsregelungen und inhaltlichen Treffpunkten beispielsweise schafft der Bund die Voraussetzungen für eine wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme nationaler, regionaler, kantonaler und privater Art.
Eine führende und tragende Rolle übernimmt der Bund in den Bereichen: Berufsbildung, tertiäre Bildung (Universitäten und Fachhochschulen) und quartäre Bildung (Weiterbildung).
Die interne Ausgestaltung der einzelnen Teilbildungsbereiche bleibt in diesem Rahmen weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Trägerschaften. Das Volksschulwesen wird nach wie vor in der Regelungskompetenz der Kantone belassen.
Begründung
Immer offenkundiger zeigt sich, dass der Bund mit seinen fehlenden Kompetenzen im Bildungswesen bei Ausgestaltungs- und Koordinationsfragen von nationaler Bedeutung an seine Grenzen stösst, z. B. in den Bereichen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsbildung.
Verschärft hat sich der Koordinations- und Wirksamkeitsdruck auf das Bildungssystem Schweiz durch die Etablierung grenzüberschreitender interkantonaler und internationaler Märkte und durch die daraus erwachsenden Harmonisierungsforderungen von Nachfragern nach Ausgebildeten, von Bildungsinteressierten selbst und auch von Seiten betroffener Eltern.
Die beiden letzten Versuche zur Schaffung eines Bildungsartikels scheiterten. Zum einen verfehlte 1973 eine Fassung, welche unter anderem auch ein Recht auf Bildung stipulierte, nur äusserst knapp die Hürde des Ständemehrs. Zum andern lehnten Bundesrat und Nationalrat 1989 eine Parlamentarische Initiative für einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung ab, da sie gegenüber den Kantonen nicht eine weitere Konfliktfront eröffnen wollten. Beide Male war aber der Handlungsbedarf in Richtung Koordination und Kooperation im schweizerischen Bildungswesen unbestritten.
Anlässlich seiner Anhörung vor der Kommission hat der Initiant seine schriftliche Begründung ergänzt: Er hat u. a. dargelegt, dass das föderalistische Bildungssystem in den Regionen zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt. Bei einem Vergleich der Dauer der Vorschule, der Anzahl Stunden an der Volksschule, aber auch des prozentualen Anteils von Maturanden und Maturandinnen zeigen sich zwischen den Kantonen zum Teil beträchtliche Unterschiede. Laut Univox-Bericht von 1996 wünschten 77 Prozent der Befragten eine stärkere Position des Bundes im Bildungsbereich. Die verschiedenen Systeme der Volksschule, der Mittelschule, der Hochschule, der Vorschule usw. haben ein eigentliches Eigenleben entwickelt. Die wachsende Mobilität macht jetzt eine Kooperation immer wichtiger und schafft das Bedürfnis nach einem "Bildungsraum", in welchem sich die Menschen ohne strukturelle Hindernisse bewegen können.
Verhandlungen
Der von den Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur mit Unterstützung der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) ausgearbeitete Entwurf wurde von der Mehrheit des Nationalrates begrüsst. Die Sprecher der parlamentarischen Fraktionen unterstützten im Wesentlichen den Entwurf, der die 26 kantonalen Schulsysteme vereinheitlichen will. Kathy Riklin (C, ZH) betonte, dass diese Revision einen grossen und wichtigen Schritt für das Bildungssystem des 21. Jahrhunderts darstellt. Für Ruedi Noser (RL, ZH) wiederum ist diese Reform notwendig, damit die Schweiz weiterhin über das beste Bildungssystem in Europa verfügt. Die Grünen sowie ein Teil der Ratslinken bedauerten, dass das Recht auf Bildung, das Mitbestimmungsrecht für Studierende und eine einheitliche Regelung im Stipendienwesen nicht in die Verfassung aufgenommen werden. Während die Rechtskonservativen die Vorlage ablehnten, weil sie sie als Gefahr für den Föderalismus und die kantonale Autonomie betrachteten, hielt die äusserste Linke die Vorlage für undemokratisch.
Der Nationalrat änderte die Vorlage in einem Punkt, indem er einen Antrag von Pierre Triponez (RL, BE) annahm, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflicher und schulischer Bildung verlangte. Dieser Antrag wurde mit 106 zu 62 Stimmen angenommen.
Bundesrat Pascal Couchepin seinerseits begrüsste die Zustimmung zu diesem neuen Verfassungsartikel, der eine unerlässliche Voraussetzung für das Projekt "Hochschullandschaft Schweiz 2008" und die Steuerung und Führung des höheren Bildungswesens darstellt. In der Gesamtabstimmung nahm die grosse Kammer die Vorlage mit 152 zu 8 Stimmen an.
Auch der Ständerat begrüsste die Vorlage und beschloss ohne Gegenstimme Eintreten. Die Kleine Kammer schuf zwei Differenzen zum Erstrat. In Artikel 61a Abs.3 nahm der Ständerat die Idee von Pierre Triponez auf und stimmte einer neuen Formulierung seiner Kommission zu. In Artikel 65 Absatz 1 folgte der Rat ebenfalls einem Antrag seiner Kommission und ergänzte den Artikel mit dem Begriff Forschung. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 32 zu 0 Stimmen angenommen.
Die Differenzen wurden vom Nationalrat diskussionslos bereinigt. Bundesrat Pascal Couchepin zeigte sich erfreut über diesen Kompromiss und die Unterstützung des Parlaments, bevor die Vorlage zur Volksabstimmung gelangt.
Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 mit 85,6 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.