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97.420 · Parlamentarische Initiative · 1997-05-30

Erledigt

Ausgangslage

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates legt grössten Wert darauf, dass die aufgrund des von ihr vorgeschlagenen Bundesbeschlusses betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte (siehe 96.434) eingesetzte Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg über gute und genügende Unterlagen verfügt. Dieser Bundesbeschluss stipuliert in Artikel 4 die Pflicht zur Aktenaufbewahrung und in Artikel 5 die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht. Damit ganz klar ist, dass dies auch ein Melderecht beinhaltet, schlägt die Kommission für Rechtsfragen eine Ergänzung des Bundesbeschlusses vor. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der die Expertenkommission über geheim zu haltende Tatsachen informiert, keine arbeitsvertraglichen Nachteile erleidet.

Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates hat die Kommission beschlossen, eine weitere Ergänzung des Bundesbeschlusses vorzuschlagen. Darin soll ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Kündigung durch den Arbeitsgeber rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie erfolgt, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr Melderecht ausgeübt haben.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die folgende parlamentarischen Initiative:

Bundesbeschluss

über die Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. Mai 1997

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1997,

beschliesst:

I

Der Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte vom 13. Dezember 1996 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3 (neu)

Ein Arbeitnehmer, der sich an die Expertenkommission wendet, um ihr gegenüber als Zeuge oder Informant in einer Angelegenheit aufzutreten, die den Untersuchungen, mit denen sie beauftragt ist, dienlich sein kann, verletzt die Treuepflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR nicht.

II

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.

3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2001.

Verhandlungen

Der Nationalrat folgte seiner einstimmigen Kommission für Rechtsfragen, ohne dass andere Anträge gestellt worden wären. In der Gesamtabstimmung sprachen sich 98 Ratsmitglieder für und 9 gegen die Vorlage aus.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragte, mit 8 zu 2 Stimmen, auf die Vorlage nicht einzutreten; dies, weil kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Niklaus Küchler (C, OW), Berichterstatter der Kommission, erläuterte, der vorliegende Meldebeschluss, wonach sich der Arbeitnehmer direkt und ohne Verletzung der Treuepflicht an die Kommission Bergier wenden könnte, käme geradezu einem Aufruf zum Denunziantentum gleich. Ausserdem würde eine Zustimmung ein klares Misstrauensvotum gegenüber den demokratisch gewählten Gerichten bedeuten. Bundesrat Cotti sprach sich im Interesse von mehr Klarheit für die Ergänzungen des Nationalrates aus. Die Mitglieder des Ständerates folgten aber ihrer Kommission mit 35 zu 7 Stimmen.

Der Nationalrat hielt mit 97 zu 55 Stimmen an seinem Beschluss fest. Neu meldete sich jetzt aber eine Minderheit, welche wie der Ständerat nicht auf den Bundesbeschluss eintreten wollte, zu Wort. Die Fraktionen der SVP, der Liberalen, der Freiheits-Partei und eine knappe Mehrheit der FDP-Fraktion fanden eine zusätzliche Regelung unnötig. Demgegenüber erklärte Lili Nabholz (R, ZH), Berichterstatterin der Kommission, dass es nach geltendem Recht überhaupt nicht sicher sei, dass Informanten, die direkt an die Kommission Bergier gelangten, den vollen Schutz des Zivilrechts geniessen könnten.

Schliesslich hielt auch der Ständerat mit 29 zu 4 Stimmen an seinem Nichteintretensbeschluss fest. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, die Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg habe bisher keinerlei Probleme mit Zeugeneinvernahmen gehabt.

Dieser Beschluss hatte zur Folge, dass die Parlamentarische Initiative gemäss Geschäftsverkehrsgesetz von der Geschäftsliste gestrichen wurde.