97.449 · Parlamentarische Initiative · 1998-01-30
Erledigt
Ausgangslage
Am 17. September 1997 hat der Bundesrat die Botschaft betreffend Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister (97.070) verabschiedet. Die Vorlage enthält vier Teilvorlagen, welche die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für elektronische Personaldatenbanken vorsehen. Gemäss Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sind für Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des DSG bereits im Betrieb waren und die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, die erforderlichen formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen spätestens bis am 1. Juli 1998 zu erlassen.
Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass diese Frist zu kurz ist. Deshalb hat sie beschlossen, dem Rat mittels einer Initiative zu beantragen, die in Artikel 38 Absatz 3 DSG vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren zu verlängern. Aus Gründen der Transparenz und Verständlichkeit für Dritte legt sie ein Stichdatum fest (den 31. Dez. 2000). Damit die Gesetzesänderung noch rechtzeitig vor Ablauf der im Datenschutzgesetz vorgesehenen Übergangsfrist in Kraft treten kann, beantragt die Kommission, die Änderung in Form eines dringlichen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu erlassen.
Wortlaut
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31bis, 64, 64bis und 89bis der Bundesverfassung,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 30. Januar 1998
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1998 ,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 3
3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 1999 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.
II
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.
3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.
Verhandlungen
Beide Räte stimmten dem Bundesbeschluss diskussionslos zu.