Lexipedia

98.3144 · Motion · 1998-03-20

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Büro wird beauftragt, dem Parlament rechtzeitig auf den Beginn der Legislaturperiode 1999-2003 eine Änderung von Art. 8septies Abs. 1 GVG vorzulegen, welche vorsieht, dass eine Fraktion gebildet werden kann, wenn ihr in einem der Räte mindestens fünf Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit beitreten.

Begründung

In der laufenden Legislatur haben sich je fünf Angehörige verschiedener Parteien zu je einer Fraktion zusammengeschlossen. Diesen beiden Fraktionen sind die üblichen Rechte (auf Entschädigung, Redezeit, Einsitznahme in Kommissionen) zugestanden worden.

Im Zeitpunkt der Verabschiedung von Art. 8septies GVG war es jedoch der Wille des Gesetzgebers, dass nur mindestens fünf Angehörige gleicher Parteizugehörigkeit eine Fraktion bilden können. Diesem Grundsatz ist daher durch eine Präzisierung im Gesetz Nachachtung zu verschaffen.