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98.3502 · Interpellation · 1998-10-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer verwaltet das Vermögen des AHV-Fonds in der Höhe von über 20 Milliarden Franken? Seit wann?

2. Welche Vorteile und Gewinne können die Vermögensverwalter aus der Goldgrube, welche dieses Vermögen darstellt, ziehen?

3. Kann die AHV ihr Vermögen nicht - ohne den Umweg über Finanzintermediäre - direkt an öffentliche Körperschaften ausleihen?

4. Sind im Geschäftsvertrag die Verwaltungskosten, eine Haftungsklausel und eine Mindestrendite festgelegt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Folgende Vermögensverwalter sind für den AHV-Fonds tätig;

Kurzfristige Liquidität: Geschäftsstelle AHV

Obligationen in Sfr.: Geschäftsstelle AHV

Direkte Darlehen in Sfr.: Geschäftsstelle AHV

Schweizer Aktien: UBS

Schweizer Aktien: Pictet

Schweizer Aktien: ZKB

Schweizer Aktien: CS

Schweizer Aktien: Julius Bär

Schweizer Aktien: Lombard Odier

Schweizer Aktien: Independent Asset Management (IAM)

Ausländische Obligationen: ABN AMRO

Ausländische Obligationen: CS

Ausländische Obligationen: Daiwa

Ausländische Obligationen: Rothschild

Ausländische Obligationen: Scudder (Zürich)

2. Die Vermögensverwalter innerhalb und ausserhalb der Verwaltung dürfen im Rahmen der Vorgaben Titel kaufen und verkaufen. Für diese Arbeit erhalten die externen Verwalter eine Kommission. Durchschnittlich beträgt sie jährlich 0,14 Prozent der verwalteten Vermögenswerte (einschliesslich Courtage).

3. Die direkten Darlehen (ohne Intermediär) belaufen sich auf 9,4 Milliarden Schweizerfranken. Damit machen sie 44 Prozent des Vermögens des Ausgleichsfonds der AHV aus. Mehr als die Hälfte der Darlehen wird öffentlichen Gemeinwesen gewährt. Künftig will der Ausgleichsfonds den Anteil dieser Anlagen verringern und dafür mehr in Schweizer Aktien und in Fremdwährungs-Obligationen investieren.

4. Die Verwaltungskosten, das heisst die Kosten für die Aufbewahrung der Titel, das Inkasso der Erträge, die Rückforderung der Verrechnungssteuer und die Verbuchung werden der UBS als Depotbank bezahlt. Sie gehören also nicht zu den Kosten, die durch die Verwaltungsaufträge entstehen.

Die Zuständigkeiten der Verwalter sind in den Verwaltungsverträgen geregelt. Ein Mindestertrag und eine Haftungsklausel sind darin nicht vorgesehen. Das Ertragsziel wird entsprechend den Gepflogenheiten im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung auf Grund eines Referenzindexes festgelegt.

Antwort des Bundesrates.