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98.444 · Parlamentarische Initiative · 1998-12-09

Erledigt

Ausgangslage

Am 9. Dezember 1998 reichte Nationalrat Simon Epiney (später Ständerat) eine parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Diese verlangt, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41, auch Lex Koller genannt) so zu ändern, dass Wiederveräusserungen von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels zwischen Personen im Ausland nicht mehr an das Bewilligungskontingent angerechnet werden müssen, wenn schon dem Veräusserer der Erwerb bewilligt worden ist.

Ebenfalls sollen die so genannten Härtefälle, d.h. die durch eine finanzielle Notlage bedingten Veräusserungen solcher Wohnungen, von der Kontingentierungspflicht befreit werden. Schliesslich soll der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel auch nicht mehr an das Kontingent angerechnet werden, sofern bereits der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Wohnung an das Kontingent angerechnet worden ist.

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf der Kommission zu.

Wortlaut

Gemäss Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes lege ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes vor.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt abgeändert:

Abs. 3

.... an eine Person im Ausland veräussert.

(Rest des Absatzes streichen)

Abs. 4

Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:

a. wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist;

b. welche nach Absatz 3 erteilt wird;

c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

Begründung

Das BewG vom 16. Dezember 1983 soll laut Artikel 1 die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.

Durch die Änderung von Oktober 1997 wurde die Kapitalanlage in Industrie und Handel fast vollständig von jeglicher Bewilligung befreit.

Auch in bezug auf Ferienwohnungen hätte das BewG eigentlich keine Daseinsberechtigung mehr. Der Ansturm auf Immobilien wird seit mehreren Jahren durch die Wirtschaftskrise gebremst. Die Nachfrage ist überall zurückgegangen, auch in der Westschweiz, wo der Verkauf an Personen im Ausland mehr als die Hälfte des nationalen Kontingents in Anspruch genommen hat. Die Schweiz ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht mehr so attraktiv wie früher:

- hoher Kaufpreis;

- ständiger Anstieg der Abgaben und Steuern;

- kleine Rendite;

- Verwaltungszwänge;

- Verlust von Steuervorteilen (Abzüge) im Ausland;

- Wechselkurs;

- Unsicherheit im Zusammenhang mit Europa;

- Anziehungskraft der Börse;

- Renovationsstopp bei Sportanlagen usw.

Der Markt hat sich auf unvorhersehbare Weise verändert. Künftig dürften pro Jahr und Region mehr Immobilien von Personen im Ausland weiterverkauft als gekauft werden.

Das Schockierende dabei ist, dass ein Ausländer jedesmal, wenn er an einen anderen Ausländer weiterverkauft, eine neue Bewilligung haben muss, obwohl die Zahl der ausländischen Käufer nicht steigt.

Im Kanton Wallis warteten zum Beispiel 283 Dossiers auf eine Bewilligung für den Weiterverkauf ehemaliger Wohnungen. Davon handelte es sich in 125 Fällen um den Weiterverkauf zwischen Ausländern (dies entspricht etwa 44 Prozent).

Da der Weiterverkauf das Kontingent belastet, müssen die Parteien über ein Jahr warten, um die Bewilligung zu erhalten und den Preis zu bezahlen. Erfahrungsgemäss investiert nämlich ein Ausländer, der seine Wohnung weiterverkauft, im gleichen Touristenort in etwas Grösseres und Luxuriöseres.

Insbesondere bei Todesfällen oder finanziellen Schwierigkeiten verstehen die Personen im Ausland die Härte dieser Einschränkung nicht. Artikel 9 BewG soll deshalb einen neuen Absatz erhalten, der vorsieht, dass eine Bewilligung nicht an das Kontingent angerechnet wird, wenn schon dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt worden ist.

Der Bundesrat hatte übrigens in seinem Entwurf von 1995, der aus anderen Gründen vom Volk abgelehnt wurde, diese Änderung bereits vorgesehen.

Schliesslich wird der Bundesrat ersucht, das Kontingent im Falle eines Weiterverkaufs an einen Schweizer oder eine Schweizerin um eine Einheit zu erhöhen.

Verhandlungen

Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 126 zu 1 Stimme.

Im Ständerat stellte Vreni Spoerry (R, ZH) einen Rückweisungsantrag. Sie erklärte sich mit der Stossrichtung der Vorlage einverstanden, verlangte aber eine Abklärung der Frage der Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Wohnungsbesitzern. Simon Epiney (C, VS) entgegnete, dass die Auswirkungen für die Schweizer Verkäufer eher positiv seien, da für diese mehr Kontingente zur Verfügung stehen würden. Der Rat lehnte den Antrag Spoerry mit 27 zu 10 Stimmen ab. Dem Entwurf stimmte er mit 30 zu 4 Stimmen zu.