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99.400 · Parlamentarische Initiative · 1999-01-22

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Aufgrund des Rückgangs des Lehrstellenangebotes und der gleichzeitigen Zunahme der Schulabgänge war es unerlässlich, im Rahmen des Investitionsprogramms zur Belebung der Wirtschaft auch in die Nachwuchsförderung zu investieren. Da der Bundesbeschluss vom 30. April 1997 sich als wirksames Instrument erwiesen hat, entschied die Subkommission der WBK, eine Nachfolgeaktion zum ersten Lehrstellenbeschluss vorzubereiten.

Dieses zweite Programm soll den Übergang bis zur Inkraftsetzung des revidierten Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2003 sicherstellen und ermöglichen, gewisse Strukturprobleme auf dem Lehrstellenmarkt zu lösen. Die Kommission beantragt, 100 Millionen Franken für die Behebung der drei strukturellen Probleme - Lehrstellenmangel in der High-Tech-Branche (u.a. im Informatikbereich), mangelndes Angebot für schulisch Schwächere und beschränktes Lehrstellenangebot für Frauen - einzusetzen.

Wortlaut

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetztes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche

a. Das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern

b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern

c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben

d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.

Das BBT kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Art. 2 beauftragen.

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

Die Beiträge können ausgerichtet werden für

a.die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im High-Tech-Bereich sowie in anspruchsvollen Segmenten des Dienstleistungssektors

b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Brückenmassnahmen und die Förderung neuer entsprechender Berufe mit Anschlussmöglichkeiten

c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zugunsten von Frauen

d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung des Uebergangs im Hinblick auf die Reform der Berufsbildung (z.B. Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, gezielte Informationskampagnen sowie Projekte mit Experimentiercharakter).

Art. 3 Beitragsempfänger

1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.

2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Art. 1, Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.

3 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Die mit Beiträgen unterstützen Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offenstehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.

2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.

3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.

Art. 5 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.

2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege

Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen

Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das BBT weiter.

Beitragsgesuche von nationalem oder überregionalen Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim BBT eingereicht.

Art. 7 Auszahlung

Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.

Art. 8 Rechtspflege

Verfügungen des BBT unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.

3 Er legt die Höhe der Beiträge nach Artikel 2 fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 BBG abweichen.

4 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zulasten des Bundesbeschlusses.

Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen BBG ausser Kraft.

2.

Bundesbeschluss

über die Finanzierung der Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom ... über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom ...

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

Art. 1

1 Für die Finanzierung der Uebergangsmassnahmen in der Berufsbildung wird ein Gesamtkredit von 100 Millionen Franken bewilligt.

2 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen BBG eingegangen werden.

Art. 2

Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt:

Bereiche in %Mio. Fr.

a. Anspruchsvolle Bereiche (High-Tech u. Dienstleistungen)40 40

b. Bereiche mit überwiegend praktischen Tätigkeiten40 40

c. Sensibilisierungsprojekte zugunsten von Frauen10 10

d. Weitere Massnahmen10 10

Das BBT kann zwischen den einzelnen Positionen des Gesamtkredits Verschiebungen vornehmen.

Art. 3

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Verhandlungen

Der Nationalrat stimmte der Vorlage seiner Kommission mit 156 Stimmen oppositionslos zu. Sämtliche Fraktionen begrüssten den Erfolg des ersten Lehrstellenbeschlusses, betonten aber, dass die Anstrengungen fortgesetzt werden müssen, auch wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt nicht mehr so dramatisch wie zuvor sei. Die Sozialdemokraten und die Grünen verwiesen besonders auf die Bildungsprobleme der sozial Benachteiligten und auf das mangelnde Lehrstellenangebot für Frauen. Bundesrat Pascal Couchepin teilte zwar diese Ansicht, trat aber für die Vorlage des Bundesrates ein, derzufolge dieser Kredit aus finanzpolitischen Gründen auf 75 Millionen Franken und auf eine Laufzeit von drei Jahren hätte beschränkt werden sollen. Dieser Antrag wurde mit 133 zu 21 Stimmen abgelehnt. Die Ratsmehrheit sprach sich dafür aus, sich im Bildungsbereich gegenüber der Jugend lieber etwas zu grosszügig als zu kleinlich zu zeigen.

Auch der Ständerat stimmte dem Kredit von 100 Millionen Franken einhellig zu (35 Stimmen). Die Redner unterstrichen ebenfalls, dass diese Finanzhilfe wichtig sei und deshalb unbedingt fortgeführt werden müsse.

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