99.435 · Parlamentarische Initiative · 1999-08-13
Erledigt
Ausgangslage
Am 6. Mai 1999 hat die RK beschlossen, den Räten mit einer parlamentarischen Initiative Änderungen der Bestimmungen über die parlamentarische Immunität im Verantwortlichkeitsgesetz vorzuschlagen. Anlass dazu gaben die Auseinandersetzungen über die Bedeutung der parlamentarischen Immunität im Fall von Nationalrat Rudolf Keller (vgl. 98.063).
Künftig soll die relative Immunität nur mehr gelten, wenn es einen "unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit" gibt.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes:
Verantwortlichkeitsgesetz
Änderung vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 1999 (BBl 1999 ....)
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999 ....),
beschliesst:
I.
Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) wird wie folgt geändert:
Art. 14
Abs. 1
Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.
Abs. 2, 3
Unverändert
Abs. 4
Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit .... (Rest unverändert)
Abs. 5, 6
Unverändert
Verhandlungen
Nach einer intensiven Debatte beschloss der Ständerat, das Privileg der parlamentarischen Immunität enger zu fassen. Eine Kommissionsminderheit I Carlo Schmid (C, AI) beantragte, auf die Revision nicht einzutreten. Begründet wurde dies damit, dass die relative Immunität ein wichtiges Instrument der parlamentarischen Tätigkeit sei. Die "Empfindlichkeit der Zeitgenossen" sei heute gross, und wer sich der "Rechtgläubigkeit des Zeitgeistes" versage, werde zur Rechenschaft gezogen. Diese Entwicklung fördere die parlamentarische Tätigkeit nicht, sondern verlege die Politik in den Saal des Strafrichters. Der Antrag wurde mit 28 zu 15 Stimmen abgelehnt. Eine Minderheit II Dick Marti (R, TI) stellte den Antrag die relative Immunität vollkommen abzuschaffen. Die Lösung entspreche den demokratischen Grundsätzen. Die relative Immunität sei ein überflüssiges Privileg, und die kantonalen Parlamente, die dieses Privileg nicht kennen würden, funktionierten ebenfalls gut. Dieser Antrag wurde mit 22 zu 18 Stimmen (vorab Freisinnige und Sozialdemokraten verworfen. Ein Antrag einer Minderheit III, der sich gegen einen Missbrauch der absoluten Immunität richtete, wurde nach einer Erklärung von Bundesrätin Ruth Metzler zurückgezogen. Nach Auffassung des Bundesrates stehen demnach Voten, die unter dem Schutz der absoluten Immunität abgegeben worden sind, nicht weiter unter Schutz, wenn sie ausserhalb der Räte oder der Kommissionen wiederholt werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates kam zur Auffassung, dass der Beschluss des Ständerates die Interpretationsprobleme nur noch vergrössern und in der Praxis keine überzeugende Lösung darstellen würde. Der Rat folgte ohne Diskussion dem Antrag der Kommission und beschloss Nichteintreten.
Der Ständerat hielt an seinem Beschluss fest.
Der Nationalrat bestätigte diskussionslos seinen Entscheid auf Nichteintreten, womit die Initiative von der Geschäftsliste gestrichen wurde.