preparatory:AB 11132
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-05
Wortprotokoll
Erwerbstätige Frauen, deren Unterstellung unter die berufliche Vorsorge mit Vollendung des 62. Altersjahres beendet worden ist, können sich der Versicherung wieder unterstellen. Sie können allenfalls bereits bezogene Renten zurückzahlen und geschuldete Beträge nachbezahlen. Gemäss Artikel 66 BVG muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der geschuldeten Beiträge bezahlen.
In der Version des Bundesrates wird zudem die Bedingung aufgestellt, dass nur den erwerbstätigen Frauen, deren Vorsorgeverhältnis aufgelöst wurde, die Möglichkeit der Wiederunterstellung offen steht. Das heisst, dass diejenigen Frauen, die bereits eine BVG-Rente beziehen, nur dann eine Wiederunterstellung verlangen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben und einen Jahreslohn von mehr als 24 720 Franken beziehen. Dieser Verweis auf Artikel 2 BVG versteht sich an sich von selbst.