preparatory:AB 113276
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-29
Wortprotokoll
Auf ihrer Wanderung durch das Bundeshaus sind die Robben nun wieder hier im Ständeratssaal angelangt. Unser Rat hat am 24. September 2009 eine Motion (09.3739) unserer WBK angenommen, in der es hiess, dass die Einfuhr und Durchfuhr von Robbenprodukten sowie der Handel damit und deren Verarbeitung in der Schweiz untersagt werden, soweit die Produkte nicht aus einer staatlich bewilligten und kontrollierten Jagd stammen und diese nicht nachweislich unter Einhaltung der massgeblichen Tierschutzstandards erfolgt ist. Zudem haben wir in dieser Motion angeregt zu prüfen, ob man nicht eine obligatorische Etikettierungsregelung einführen soll, wie das auch für andere Produkte schon möglich ist. Nun hat aber der Nationalrat unsere Motion, die hier im Rat angenommen worden ist, am 10. März dieses Jahres abgelehnt und eine eigene Motion angenommen. Diese steht nun zur Diskussion. Die Motion des Nationalrates geht bedeutend weiter als die seinerzeitige Motion unseres Rates. Sie verlangt nämlich, dass die Schweiz wie die EU ein generelles Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen erlässt.
Wenn nun die Mehrheit beantragt, diese Motion abzulehnen, ist vorweg festzustellen, dass es nicht darum geht, dass wir einfach grundsätzlich gegen irgendeine Übernahme von EU-Regeln sind. Das ist also keine fundamentalistische Haltung, sondern sie ist hier spezifisch sachlich begründet. Der Grund, dass wir diese Motion nicht annehmen möchten, liegt darin, dass sich diese EU-Regelung in der Umsetzung voraussichtlich als untauglich erweisen wird, und zugleich wird sie handelshemmende Wirkungen entfalten.
Das Europäische Parlament hat am 16. September 2009 eine Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen erlassen. Das ist allerdings nicht ein generelles Handelsverbot. Ich muss einige Punkte aus dieser Verordnung der EU erwähnen. Es gibt dort nämlich Artikel 3, in dem die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen umschrieben sind. Es gilt also nicht ein absolutes Handelsverbot, sondern es gibt Bedingungen für den Handel. Die erste Bedingung lautet: "Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäss betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt."
Nun gibt es zwei Abweichungen von dieser Bedingung. Die erste lautet wie folgt: "Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschliesslich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind." Das ist die erste Ausnahme. Die zweite lautet: "Abweichend von Absatz 1 ist auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt." Das ist die Situation hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen.
Die Kontrolle und damit die Umsetzung dieser Bedingungen dürfte recht schwierig, wenn nicht unmöglich sein. Der grösste Mangel besteht aber darin, dass in diesen Bestimmungen der EU keine Bestimmung darüber enthalten ist, wie die Jagd erfolgen soll. Es ist kein Anspruch auf eine tierschutzgerechte und weidmännisch durchgeführte Jagd enthalten, das fehlt vollständig. Wenn wir nun die Sicht eines Robbenbabys einnehmen, so stellen wir fest, dass es für dieses aber, wenn es qualvoll und nicht tierschutzgerecht getötet wird, völlig belanglos ist, ob das durch einen Angehörigen einer indigenen Gemeinschaft oder durch irgendjemand anderes erfolgt. Es ist dem Robbenbaby auch gleich, ob beim Verkauf seiner Erzeugnisse eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht. Der Kern des Anliegens muss es aber sein, dass die Bejagung, die für die Bestandesregulierung notwendig ist, tierschutzgerecht und weidmännisch erfolgt. Dazu sind in dieser EU-Verordnung keine Bestimmungen enthalten.
Nun ist noch festzuhalten, dass diese wahrscheinlich wohlgemeinte EU-Verordnung auch keine befriedigenden Regelungen für die Inuit enthält. Es gibt eine Klage von Inuit vom 11. Januar 2010. Sie verlangen vom Gerichtshof der EU, dass diese Verordnung als nichtig erklärt wird, und zwar unter anderem deshalb, weil die angefochtene Verordnung den Klägern nicht die Möglichkeit gebe, ihren Lebensunterhalt zu verdienen; sie schränke sie unangemessen ein, sie reduziere ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auf traditionelle Jagdmethoden und Lebensweise. Trotz dieser unmittelbaren Auswirkungen seien sie nicht angehört worden. Sie sagen deshalb, damit werde die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.
Sie sehen, dass diese Regelung der EU auch bezüglich der Inuit oder der indigenen Gemeinschaften nicht zielführend ist.
Am 10. August 2010 hat die Kommission der EU zur Verordnung der EU Durchführungsvorschriften über den Handel mit Robbenerzeugnissen erlassen. Ich habe diese Durchführungsvorschriften durchgelesen; sie umfassen mehrere Seiten. Ich erspare es Ihnen, auf die Details einzugehen. Ich möchte Ihnen aber Folgendes sagen: Wenn Sie ein Musterbeispiel dafür wollen, wie legiferiert werden soll, damit der Bürger im Dickicht der Vorschriften mit grösster Wahrscheinlichkeit irgendwo in eine rechtliche Falle tappt, dann müssen Sie diese Durchführungsvorschriften anschauen. Ich möchte Sie einfach davor warnen, dass wir nun mit der Annahme der Motion des Nationalrates auch in dieses Regelungsdickicht hineinkommen und damit entsprechende Probleme haben.
Schliesslich ist festzustellen - ich nehme an, Frau Bundespräsidentin Leuthard wird das vor allem noch ausführen -, dass wir Probleme handelsrechtlicher Art bekommen. Die entsprechende Verordnung der EU stösst auch in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand. Am 2. [PAGE 946] November 2009 hat Kanada bei der WTO, als Vorstufe zu einer Klage, Konsultationen bezüglich der Verordnung der EU verlangt. Norwegen hat am 15. November 2009 ebenfalls Konsultationen bei der WTO verlangt.
Ich empfehle Ihnen also im Sinne der Diskussion in der WBK und der Haltung des Bundesrates, die vorliegende Motion des Nationalrates abzulehnen.