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preparatory:AB 113289

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-29

Wortprotokoll

Ich mache kurz einige Bemerkungen zu den Buchstaben p bis q: Sie enthalten die neuen Tatbestände im Zusammenhang mit Offerten für Registereinträge und Anzeigenaufträge. Damit soll dem Adressbuchschwindel Einhalt geboten werden.

Buchstabe p: Wer Angebote für Registereinträge und Anzeigenaufträge unterbreitet, muss neu in grosser Schrift an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den von der Laufzeit abhängigen Gesamtpreis sowie die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation hinweisen. Wird einer dieser Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt, so ist das ein unlauteres Angebot.

Buchstabe q: Der Versand von Rechnungen für Registereintragungen wird als unlauter qualifiziert, sofern nicht im Voraus ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist.

Buchstabe r: Er enthält das generelle Verbot von Vertriebssystemen nach dem Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip. Artikel 43 Ziffer 1 der Lotterieverordnung regelt ebenfalls die Schneeballsysteme. Im Unterschied zur Lotterieverordnung genügt es für die Unlauterkeit gemäss dieser neuen Bestimmung in Artikel 3 Buchstabe r aber, wenn der Vorteil der angeworbenen Person hauptsächlich und nicht nur ausschliesslich in der Anwerbung weiterer Personen besteht. Damit wird ein erhöhter Schutz im Zusammenhang mit derartigen Systemen gewährleistet.

Das sind meine Bemerkungen zu den drei neuen Tatbeständen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat.

Buchstabe s: Buchstabe s von Artikel 3 betrifft die Internetkäufe. Ich habe Ihnen in der Eintretensdebatte gesagt, dass die Kommission diese Bestimmung neu aufgenommen hat. Der Bundesrat hatte bereits im Jahr 2005 im Rahmen der Gesetzgebungsvorlage zum elektronischen Geschäftsverkehr einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Diese gesetzliche Regelung wurde in der Folge aber fallengelassen. In Übereinstimmung mit Frau Bundespräsidentin Leuthard kam die Kommission zum Schluss, dass bezüglich der Internetkäufe im Interesse eines lauteren Wettbewerbs klare Vorgaben dazu erlassen werden müssen, welche Angaben zu machen sind, damit ein Vertrag auf diesem Weg zustande kommt. Diese Vorgaben sind in den Ziffern 1 bis 4 enthalten.