preparatory:AB 113348
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2010-09-29
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen, diese Motion abzulehnen. Wir sind der Meinung, dass der Motionär Begriffe vermischt und verwechselt; ich möchte versuchen, das auszuführen: Es gibt per Definition keine Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland, weil Doppelbürger zwingend Wohnsitz in der Schweiz haben. Es gibt im Gegenzug auch keine Auslandschweizer, die in der Schweiz wohnen, sondern Auslandschweizer wohnen im Ausland. Das Gleiche gilt in Bezug auf Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland.
Der Motionär fordert, dass Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer mit Wohnsitz im Ausland gleichgestellt werden. Das macht eigentlich keinen Sinn, weil der Doppelbürger grundsätzlich keine Wahlfreiheit hat, wo er Militärdienst leistet. Ein Doppelbürger, der in der Schweiz wohnt, hat in der Schweiz Militärdienst zu leisten. Wenn er ein anderes Bürgerrecht besitzt, aber bei uns wohnt, muss er in der Schweiz Dienst leisten, es sei denn, er habe seine Militärdienstpflicht bereits vor dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im Ausland erfüllt.
Auslandschweizer, die das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates nicht besitzen, können bei uns Militärdienst leisten. Wenn sie aber das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, dann sind sie dort verpflichtet und können nicht zu uns kommen. Das macht eigentlich auch rechtlich Sinn. Ein Schweizer, der z. B. auch Bürger von Kanada ist und dort wohnt, untersteht als Bürger dem kanadischen Recht; dann kann er bei uns nicht Dienst leisten, weil er dem Recht eines anderen Staates untersteht. So gesehen können wir diese Gleichstellung nicht machen, weil die Rechtslage unterschiedlich ist. Umgekehrt untersteht ein Doppelbürger, der in der Schweiz wohnt, unserem Gesetz, er kann also nicht in seinem anderen Heimatland Dienst leisten. Das ist so.
Wir haben das alles auch mit den meisten Staaten, in denen wir Doppelbürger haben, in entsprechenden Verträgen geregelt. Sonderregelungen bestehen noch mit Österreich, Argentinien, Kolumbien, den USA, Frankreich und Italien. Aufgrund dieses Sonderabkommens können österreichische und französische Staatsangehörige vor dem 19. Geburtstag wählen, in welchem Staat sie Militärdienst leisten wollen. Italienische Staatsangehörige müssen den Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres stellen.
Das sind die Abkommen, die wir traditionellerweise mit unseren Nachbarländern haben. In allen übrigen Ländern gilt das, was ich als Grundsatz gesagt habe. Ein Auslandschweizer wohnt im Ausland und nicht in der Schweiz, und ein Doppelbürger, der in der Schweiz wohnt, hat hier Militärdienst zu leisten; umgekehrt geht das nicht. Es ist also nicht eine Frage der Kosten, sondern eine Frage des Rechts, des Staatsrechts. Dort, wo wir mit unseren Nachbarländern [PAGE 965] entsprechende Abkommen haben, gilt dieses Abkommen mit dem entsprechenden Wahlrecht.
Aus diesen Gründen können wir leider nicht beantragen, Ihre Motion anzunehmen, weil sie nicht unserem Recht entspricht, und ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen.