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Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-08

Wortprotokoll

Die Sache ist relativ kompliziert, vor allem auch, weil wir nun über verschiedene Probleme gleichzeitig debattiert haben und das vielleicht auch tun mussten.

Ich bitte Sie, die Fahne anzuschauen. Es gilt, was vorher mein welscher Kollege sagte: Nur schon die Systematik der Fahne ist relativ kompliziert, weil die Vorlage 2 abgespalten wurde. Wo die Spalte "Kommission des Ständerates" keinen Eintrag enthält, übernimmt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates den Entwurf des Bundesrates. Wo die Spalte "Ständerat" keinen Eintrag enthält, übernimmt der Ständerat den Antrag seiner Kommission. Diese Bemerkung haben wir gemäss dem Amtlichen Bulletin schon letztes Mal gemacht.

Ich komme jetzt zu den vier Punkten, die angesprochen worden sind. Ich bitte Sie, Artikel 962 Absatz 4 Ziffer 1 auf Seite 35 der deutschsprachigen Fahne bzw. auf Seite 33 der französischsprachigen Fahne anzuschauen. Dort beantragt die Mehrheit der Kommission ein Minimum von 20 Prozent. Dieser Antrag ist folgerichtig, denn wir haben schon bei Artikel 961d 20 Prozent beschlossen. Es geht um die Frage, wie viel Prozent des Grundkapitals eine Minderheit vertreten muss, damit sie einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen kann. Dies ist ja vor allem deshalb ein Problem, Frau Leutenegger Oberholzer, weil wir in der Schweiz Firmen völlig unterschiedlicher Grösse haben. Bei einer grossen Firma sind 20 Prozent des Grundkapitals schon relativ viel, bei einer Familiengesellschaft sind 20 Prozent hingegen wenig. Wir haben in der Kommission lange darüber gesprochen, wir haben auch versucht zu verhindern, dass querulatorische Anträge eingereicht werden können. Wie dem auch sei: Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, ihrem Antrag auf 20 Prozent zuzustimmen.

Ich komme nun zum zweiten Teil, das ist auf Seite 58 der deutschsprachigen Fahne. Das ist die Frage betreffend diese drei Jahre. Wenn Sie den Antrag der Kommissionsmehrheit anschauen, dann sehen Sie, dass "erstmals" eingefügt werden soll. Hier steht folgende Geschichte dahinter: Gemäss Artikel 962 OR muss man für die Steuern grundsätzlich einen Abschluss gemäss OR machen, dieser ist für die Steuern massgebend. Das ist der Grundsatz. Dann kommt hinzu, auch das gemäss Artikel 962 OR, dass nun neu ein anerkannter Standard einerseits für die grossen Unternehmen aktuell wird und andererseits für Unternehmen, bei denen eine Minderheit der Gesellschafter einen anerkannten Standard verlangt. Jetzt hat das steuerrechtliche Implikationen, und damit verweise ich Sie auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Artikel 207b, auf Seite 58 der Fahne. Die steuerrechtlichen Implikationen sind die folgenden: Wenn jemand entscheidet, vom bisherigen System zum anerkannten Standard zu wechseln, hat das steuerrechtliche Wirkungen, die gemäss der ursprünglichen Meinung des Ständerates und des Bundesrates auf die nächsten drei Jahre nach der Gesetzesrevision verteilt werden können.

Die Mehrheit der Kommission will jetzt etwas anderes. Sie will im Grunde genommen nicht nur eine Übergangsbestimmung während der nächsten drei Jahre, sondern sie sagt: Wenn dann irgendwann in der Zukunft ein Wechsel zum anerkannten Standard erfolgt, auch nach drei Jahren, hat man immer noch die Möglichkeit einer dreijährigen steuerrechtlichen Verteilung. Weil es schon so von der Kompliziertheit her an der Grenze des Erträglichen ist, lasse ich es beim Gesagten bewenden: Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, nicht nur bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Übergangsfrist zu statuieren, sondern diese Möglichkeit der dreijährigen Verteilung auf die Steuern dauernd im Recht zu verankern. Das ist der zweite Teil, über den wir dann abzustimmen haben.

Jetzt gibt es drittens und viertens die Anträge Loepfe und Kaufmann. Zu diesen kann ich nur wenig sagen, weil sie in der Kommission nicht besprochen wurden. Trotzdem drängen sich einige formelle Bemerkungen auf. [PAGE 1910]

Zum Antrag Loepfe: Wir werden ihn am Schluss zur Abstimmung bringen; das ist sinnvoll. Denn er ist mit den Anträgen zu Artikel 962 OR kompatibel, über die wir abstimmen müssen, mit jenen zu Artikel 207b DBG sowieso wie auch mit dem Antrag Kaufmann.

Zum Antrag Kaufmann - es wurde eigentlich schon gesagt -: Da haben wir insofern einen gewissen Spezialfall, als sich nach Abschluss der Kommissionsberatungen die Verwaltung bei der Kommission meldete und sagte: Wir haben hier einen Punkt vergessen, den der Nationalrat bitte nochmals aufnehmen sollte. Von Herrn Kaufmann wurde dieses Anliegen jetzt aufgenommen, weil er der Einzige war, der in der Kommission zu diesem Thema etwas gesagt hatte. Materiell will ich dazu nicht viel sagen, weil der Antrag wie gesagt in der Kommission nicht behandelt wurde. Dieses zusätzliche Anliegen der Verwaltung - abgesprochen mit Ihrer Vorgängerin, Frau Bundesrätin - hat folgenden Hintergrund: Wenn man nur einen anerkannten Standard wählen kann, so bringt dies das Problem mit sich, dass die schweizerischen Steuerbehörden darauf nicht eingestellt sind. Der anerkannte Standard wird durch die Spezialisten an Orten wie London usw. definiert, ohne Rücksicht auf Schweizer Steuerfragen. Wenn wir keinen OR-Abschluss mehr haben, dann gibt das für die schweizerischen Steuerbehörden entsprechende Probleme.

Folgende Bemerkung scheint mir richtig: Wenn man dem Antrag Kaufmann zustimmen würde, dann hätte man eine Differenz, und dann könnte man das, was ich jetzt sehr oberflächlich angesprochen habe, im Ständerat noch einmal aufgreifen.

Zusammengefasst: Stimmen Sie bitte bei Artikel 962 OR auf Seite 35 der deutschsprachigen Fahne für den Antrag der Mehrheit, dann bei Artikel 207b DBG auf Seite 58 der Fahne, wo es um die Steuern geht, auch für jenen der Mehrheit. Zum Antrag Loepfe habe ich mich nicht zu äussern, und beim Antrag Kaufmann habe ich gesagt, dass es positiv wäre, wenn wir eine Differenz zum Ständerat schaffen würden.

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