preparatory:AB 114170
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-08
Wortprotokoll
Es geht um die anerkannten Standards der Rechnungslegung. Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, die Formulierung ins Gesetz aufzunehmen, die Sie auf Seite 40 der deutschsprachigen Fahne finden. Bei der französischsprachigen Fahne sind es die Seiten 38 und 39. Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, diese relativ lange Formulierung aufzunehmen. [PAGE 1918]
Bei Absatz 1, wo definiert wird, wann die Konzernrechnung nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung erstellt werden muss, schlägt die Mehrheit vor: bei Publikumsgesellschaften, wenn die Börse dies verlangt; bei Genossenschaften, wenn sie mindestens 2000 Genossenschafter haben; bei Stiftungen, wenn sie zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
Bei Absatz 2 wird der alte Text, der sich jetzt im Obligationenrecht findet, neu in Artikel 963b OR aufgenommen. Damit hat die Mehrheit der Kommission zum Ausdruck bringen wollen, dass man beim alten System bleiben und für die beteiligten Gesellschaften möglichst wenig verändern und verkomplizieren will; darum ging es der Mehrheit. Ich lese vor, wie uns die ganze Vorlage vom Bundesrat vorgestellt worden ist, das ist auch in den Kommentaren zu lesen: "Der Entwurf" - also dieser Gesetzentwurf, den wir vor uns haben - "schafft eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts. Die Vorlage enthält allgemeine Vorschriften ... Sie widerspiegeln den Status quo der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU ... Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung - z. B. Swiss GAAP oder IFRS - erstellt werden." Die Mehrheit der Kommission wollte zum Ausdruck bringen - ich wiederhole mich -, dass wir für die Beteiligten den Status quo bewahren und möglichst wenig verändern sollen, nur wenn es unbedingt nötig ist.
Die jetzigen Rechnungslegungsvorschriften - das ist ein wichtiger Punkt, der jetzt kommt - schaffen eigentlich eine Dreiteilung. Wir haben einerseits die börsenkotierten Unternehmen und andererseits bei den nichtbörsenkotierten Unternehmen eine Zweiteilung geschaffen wegen den Schwellenwerten, die wir eingeführt haben: Für Unternehmen mit einer Bilanzsumme bis 20 Millionen Franken oder einem Umsatzerlös bis 40 Millionen oder maximal 250 Vollzeitstellen gelten andere Vorschriften als oberhalb dieser Schwellenwerte, bei denen wesentlich höhere Anforderungen gelten sollen. Der Antrag der Mehrheit der Kommission will nun Folgendes: Auch die relativ grossen Unternehmen, welche oberhalb der Schwellenwerte liegen, sollen nicht neu belastet werden, wenn sie nicht börsenkotiert sind. Das heisst, sämtliche grösseren Familienunternehmen werden entlastet, wenn Sie der Lösung zustimmen, welche die Mehrheit der Kommission wünscht.
Vergessen wir nicht: Es gibt sehr, sehr viele schweizerische Unternehmen, die oberhalb der Grenze einer Bilanzsumme von 20 Millionen bzw. eines Umsatzerlöses von 40 Millionen Franken bzw. 250 Vollzeitstellen liegen. Ein Unternehmen ist auch sehr schnell ein Konzern. Eine Familiengesellschaft, die zwei juristische Personen aufweist, ist schon ein Konzern. Man befindet sich also sehr schnell oberhalb der Schwellenwerte.
Die Mehrheit der Kommission sagte sich: Allen Unternehmen, die nicht börsenkotiert sind, müssen wir das Leben so einfach wie möglich machen. Es ist vertretbar, dass die Dreiteilung - kleine KMU, grosse Familiengesellschaften und börsenkotierte Unternehmen - im Revisionsrecht so gehandhabt wurde. Jetzt sind wir aber beim Rechnungslegungsrecht. Hier ist es nicht notwendig, den Grossen, die oberhalb der erwähnten Schwellenwerte liegen, das Leben schwer zu machen. Hier besteht kein öffentliches Interesse an voller Transparenz bei der Rechnungslegung. Das ist nur bei börsenkotierten Gesellschaften der Fall; bei nichtbörsenkotierten kann man durchaus damit leben, dass nicht alles offengelegt werden muss. Es ist schon gesagt worden: Wenn z. B. ein Unternehmen auf Kredite angewiesen ist, gelten sowieso andere Transparenzregeln, deren Einhaltung die kreditgebende Bank verlangt. Es besteht aber kein öffentliches Interesse, bei der Rechnungslegung alles darzulegen.
Kurz: Mit dem Ja zur Mehrheit bleiben Sie auch für die Gruppe der grossen Gesellschaften oberhalb der genannten Schwellenwerte weitgehend beim Status quo; das ist eine Vereinfachung. Die Kommission war für diese Vereinfachung zugunsten der nichtbörsenkotierten grossen Unternehmen.