preparatory:AB 114721
Kleiner Marianne · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-16
Wortprotokoll
Ich bin in den letzten Tagen von vielen behinderten Mitmenschen angesprochen worden und habe auch E-Mails erhalten, und ich habe gespürt, dass sich im Zusammenhang mit diesem Artikel eine grosse Angst und eine starke Besorgnis angestaut haben. Ich möchte den Betroffenen zu erklären versuchen, dass diese Ängste nicht notwendig sind. Ich kann aber gut verstehen, dass diese Ängste vorhanden sein können, wenn jemand wegen einer Behinderung, auch wegen einer psychischen Behinderung, auf eine Rente angewiesen ist. Ich versuche aufzuzeigen, warum diese Ängste nicht nötig sind.
Mit der vorliegenden Bestimmung wird Recht, das für Neurenten gilt, auch für laufende Renten angewendet. Es geht dabei um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage; das ist wirklich ein Zungenbrecher. Es ist schwierig zu verstehen, was damit gemeint ist, aber es heisst eigentlich, dass es sich bei diesen Beschwerdebildern um vom Arzt in objektiver Weise nicht erfassbare Beschwerdebilder handelt, die mit klinischen Tests heute noch nicht messbar sind - vielleicht sind sie irgendwann einmal messbar -, wie zum Beispiel Fibromyalgie, Neurasthenie, dissoziative Bewegungsstörungen usw.
Es handelt sich nicht um Beschwerdebilder, bei denen gestützt auf klinische oder auch psychiatrische Untersuchungen eine klare Diagnose gestellt werden kann - das wurde hier meines Erachtens falsch gesagt -; z. B. Depressionen, Schizophrenien und Psychosen wie Zwangsstörungen, Essstörungen und Persönlichkeitsstörungen sind davon nicht betroffen.
Ich kann deshalb Kollegin Schenker, die sich sehr für psychisch behinderte Menschen eingesetzt hat, was ich sehr schätze, beruhigen. Denn Renten, die auf diesen Beschwerdebildern basieren, werden weiterhin keine Überprüfung durchlaufen müssen. Das hat man mir versichert.
Welches sind die Auswirkungen der neuen Formulierung? Sämtliche Beschwerdebilder, die von einem Arzt objektiv nicht erfasst werden können, werden überprüft, ganz gleich, ob sie zu einem Rentenanspruch führen oder nicht. Durch diese Schlussbestimmung steigt die Zahl der zu überprüfenden Renten nicht an, da bereits ähnliche Sachverhalte unter die Schlussbestimmung subsumiert worden sind. Es ist also so - das kann man nicht genug betonen -: Renten werden nicht einfach so gestrichen oder herabgesetzt, genauso wie Renten auch nicht einfach so zugesprochen werden können. Ausschlaggebend ist immer die Frage, ob eine Person trotz eines vorhandenen Leidens erwerbsfähig ist oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine somatoforme Schmerzstörung oder z. B. um ein Schleudertrauma handelt. Das ist nicht neu, sondern entspricht geltendem Recht. Neu mit der Revision 6a ist nur, dass auch laufende Renten überprüft werden sollen, dies auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Dabei sind der bisherige berechtigterweise erfolgte Rentenbezug sowie die dadurch entstandene Situation zu berücksichtigen - und hier sind auch IV-fremde Faktoren eingeschlossen. Zudem wird eine Härtefallregelung vorgesehen. Ich habe allen, die mir geschrieben haben, zurückgeschrieben: Überprüfen heisst nicht streichen. Dort, wo die Renten angebracht sind, gerade bei psychischen Krankheiten, werden sie weiterhin gesprochen und nicht gestrichen werden - sie werden nicht einmal überprüft.