Lexipedia

preparatory:AB 115185

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15

Wortprotokoll

Das ist der eigentliche Kern der Vorlage: Es wird festgehalten, dass unter integrierter Versorgung die medizinische Versorgung und Betreuung der Versicherten über die ganze Behandlungskette verstanden wird. Das integrierte Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung anbieten, und die Behandlung der Versicherten soll sektorübergreifend geschehen. Es wird Netzwerke geben, an denen sich nur Grundversorger beteiligen und die Spezialisten, Spitäler, Ambulatorien usw. unter Vertrag nehmen, und andere, die neben Grundversorgern auch Apotheken, Chiropraktiker, Physiotherapeuten, Spezialisten und Spitäler ins Netz integrieren. Aber auch Spitalambulatorien können Netzwerke anbieten und andere Leistungserbringer unter Vertrag nehmen. Wie die Leistungserbringer, Spitalambulatorien, einzelne Spitalabteilungen und Spitäler in die Netzwerke eingebunden werden - ob direkt am Netz beteiligt oder aber als Dienstleister eingebunden -, bleibt den Netzen überlassen.

Die Netze haben also sehr grosse Freiheiten. Wichtig ist, dass nicht nur die Leistungserbringer, sondern auch die Anbieter von ambulanten und stationären Spitalleistungen wie die nachgelagerten Betreuungsstrukturen in die Netzwerke mit einbezogen werden. Es ist den Netzwerken auch nicht verwehrt, sich innerhalb eines Netzes auf besondere Krankheiten zu spezialisieren, solange sie Gewähr bieten, alle übrigen OKP-Leistungen auch anzubieten. In diesem Sinn ist auch die Änderung des letzten Satzes dieses Absatzes zu [PAGE 1278] verstehen. Damit soll deutlich gemacht werden, dass die Versorgungsnetze den Zugang zu allen Leistungen sicherstellen, so z. B. über Verträge mit entsprechenden Anbietern.

Gemäss der Minderheit Fetz - ich möchte klarstellen, dass ihr Antrag sich nur auf Absatz 1 dieses Artikels bezieht - sollen zwar alle Leistungserbringer, nicht aber die Spitäler und Pflegeheime in die Modelle integriert werden. Dabei wird u. a. argumentiert, dass die Finanzierungsregelung völlig offen sei. Dies trifft aber gemäss Mehrheit insofern nicht zu, als für alle Leistungen, die im Netzwerk erbracht werden, Verträge abgeschlossen werden, die auch Finanzierungsregelungen enthalten. Die Tarif- und Vergütungsfragen sowie die Definition der Budgetmitverantwortung werden absichtlich offengelassen oder nur allgemein geregelt. Im Übrigen werden in der Regel die bestehenden gesetzlichen Grundlagen anwendbar sein, was sicherstellt, dass die bewährten Regeln eingehalten werden.

In diesem Sinne ist die Mehrheit der Überzeugung, dass eben auch bei der integrierten Versorgung die Spitäler und Pflegeheime nicht ausgenommen werden dürfen.