preparatory:AB 116016
Stöckli Hans · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-02
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage sollen drei Bereiche neu geregelt werden, die uns Parlamentarierinnen und Parlamentarier direkt betreffen: Erstens soll das Disziplinarrecht dergestalt neu formuliert werden, dass insbesondere der Schutz der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen besser gewährleistet ist. Zweitens soll zu diesem Zweck auch das Verfahren sowohl im Bereich des Disziplinarrechts wie auch im Bereich des Immunitätsrechts neu geregelt werden. Drittens soll auch das Immunitätsrecht überarbeitet werden.
Der Auslöser für die Ausarbeitung dieses Pakets waren die Diskussionen um die Parlamentarierinnen und Parlamentarier, welchen vorgeworfen wurde, im Jahre 2006 in der SPK und im Jahre 2008 in der WBK sowie in der SGK das Prinzip der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen verletzt zu haben. Am 10. März 2008 erteilte das Büro des Nationalrates, gestützt auf Artikel 13 des Parlamentsgesetzes, fünf Mitgliedern der WBK wegen Verletzung der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen einen Verweis. Sie hatten die Öffentlichkeit über die Aussagen bestimmter Teilnehmer an einer Kommissionssitzung informiert. Am 19. März 2008 erteilte das Büro zwei weiteren Ratsmitgliedern einen Verweis, weil sie unmittelbar nach einer Sitzung der SGK eine Medienkonferenz abgehalten hatten, um Beschlüsse zu kommentieren, die von der SGK erst zu einem späteren Zeitpunkt offiziell kommuniziert werden sollten. Alle sieben Mitglieder des Parlamentes erhoben hierauf Einsprache beim Rat. Am 20. März 2008, nachdem der Ratspräsident die Entscheide des Büros erörtert hatte und vier der sieben Mitglieder auch sprechen konnten, hiess der Nationalrat die Einsprachen grossmehrheitlich gut. Somit wurden die Verweise des Büros abgelehnt.
Gestützt auf dieses Ereignis wurden dann drei parlamentarische Initiativen eingereicht. Zwei davon, die Initiative 08.427 von Nationalrat Noser und die Initiative 08.410 der SVP-Fraktion, forderten den Verzicht auf die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen, und eine, die Initiative 08.422 von Nationalrat Lustenberger, verlangte eine Verschärfung des Disziplinarrechtes.
Der Nationalrat hat am 25. September 2008 mit 98 zu 60 Stimmen bzw. mit 106 zu 56 Stimmen auf Antrag der SPK den beiden ersten parlamentarischen Initiativen keine Folge gegeben und dadurch die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen bestätigt. Die SPK-NR hat mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative, welcher die SPK-SR einstimmig zugestimmt hat, nun den Revisionsprozess eröffnet. Die Mehrheit der SPK-NR war der Meinung, dass nicht eine Verschärfung des Disziplinarrechtes nötig sei, sondern dass sich die Bundesversammlung um eine verstärkte Durchsetzung von Disziplinarmassnahmen kümmern sollte, eben durch die Schaffung eines geeigneten Verfahrens. Gestützt auf diesen Entscheid hat Herr Lustenberger seine Initiative zurückgezogen.
Worum geht es beim Disziplinarrecht? Das Disziplinarrecht dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit des Parlamentes, und es soll bewirken, dass die unter der Disziplinargewalt stehenden Ratsmitglieder ihre Pflichten erfüllen: Wahrung des Amtsgeheimnisses, insbesondere der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen, Beachtung des Abstimmungsverfahrens - man drückt nicht zweimal -, Wahrung des Anstandes. Artikel 47 des Parlamentsgesetzes schreibt vor, dass die Beratungen der Kommissionen "vertraulich" sind, "insbesondere wird nicht bekanntgegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben". Eine zentrale Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben der parlamentarischen Kommissionen ist und bleibt die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen. Ein Verzicht darauf würde die Aufgabenerfüllung gefährden, weil die Kommissionen ihr Recht auf Erhalt auch nichtöffentlicher Informationen gegenüber dem Bundesrat nicht mehr geltend machen könnten. Öffentlich tagende Kommissionen hätten mehr Mühe, Kompromisse und mehrheitsfähige Lösungen zu finden. Die Entscheidfindung würde in vorparlamentarischen, nichtöffentlichen Gremien stattfinden, die nicht repräsentativ zusammengesetzt wären und auch nicht nach demokratischen Regeln funktionieren würden.
Von besonderer Bedeutung ist die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen für die Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht. Oftmals sind heikle Informationen zu bearbeiten, welche die Regierungs- und die Justiztätigkeit berühren oder welche Berufs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten enthalten. Zudem ermöglicht dieses Prinzip der Vertraulichkeit, dass Personen sich frei und unabhängig äussern können. Im Übrigen steht die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen in keinem Widerspruch zum Öffentlichkeitsprinzip und zum Gebot der Transparenz, denn Artikel 5 des Parlamentsgesetzes verlangt, dass die Räte und ihre Organe rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Artikel 20 des Geschäftsreglementes des Nationalrates präzisiert diese Informationspflicht dahingehend, dass die Präsidentin oder der Präsident oder beauftragte Mitglieder die Medien über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Es werden im Wesentlichen die Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis mitsamt den Argumenten bekanntgegeben. [PAGE 65] Zudem wissen wir ja, dass jedes Mitglied die Möglichkeit hat, seine Haltung mit einem Minderheitsantrag öffentlich kundzutun.
Um die Bedeutung der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen im Interesse der Wahrnehmung der Aufgaben des Parlamentes zu stärken, rechtfertigt sich die konsequente Ahndung ihrer Verletzung durch die Disziplinarbehörde. Das heutige Verfahren hat sich in den letzten zu behandelnden Fällen als wenig geeignet erwiesen, weil die Beschlussfassung über Pflichtverletzungen von Ratsmitgliedern vom Ratsplenum vorgenommen werden muss. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um politische Akte, sondern es sind Disziplinarentscheide zu fällen, bei denen vielmehr auch rechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind.
Die SPK hat dementsprechend am 21. November 2008 Grundsatzentscheide gefällt. Ohne Gegenstimme wurde beschlossen, die bestehenden Sanktionen nicht zu verändern. Mit 14 zu 6 Stimmen lehnte sie es ab, eine teilweise Lockerung der Bestimmungen betreffend die Vertraulichkeit vorzunehmen. Das wichtigste Element: Die Möglichkeit der Einsprache an den Rat soll abgeschafft und als erste Instanz soll ein neues Organ geschaffen werden.
Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat bei ihrer Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen über die parlamentarische Immunität analoge Schlussfolgerungen gezogen. Auch sie will, dass die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität von den Räten an die zuständigen Kommissionen delegiert werden soll.
Dementsprechend schlagen sowohl die RK wie die SPK folgende Lösungen vor: Es soll zwischen dem Disziplinarverfahren während der Ratssitzungen und dem Disziplinarverfahren ausserhalb der Ratssitzungen unterschieden werden. Während der Ratssitzung obliegt natürlich die Kompetenz dem Präsidium. Dieses kann Wortentzüge vornehmen oder auch einen Ausschluss aus der Sitzung verfügen, wobei bei diesem Entscheid die Einsprachemöglichkeit nach wie vor erhalten bleibt.
Was das Disziplinarverfahren ausserhalb der Ratssitzungen betrifft: Wenn ein Ratsmitglied in schwerwiegender Weise gegen Ordnungs- oder Verfahrensvorschriften verstösst oder das Amtsgeheimnis verletzt, wird eine neue ständige Kommission das Disziplinarverfahren durchführen und allenfalls einen Verweis erteilen oder den Ausschluss des Ratsmitglieds aus seiner Kommission bis zu sechs Monaten verfügen. Diese Entscheide können im Nationalrat beim Büro des Nationalrates angefochten werden, das endgültig entscheidet. Damit soll vermieden werden, dass solche Disziplinarverfahren weiterhin im Ratsplenum debattiert werden; deshalb wird ein neues Organ geschaffen. Diese Kommission soll zahlenmässig und interessenmässig dergestalt ausgestaltet werden, dass sie funktionstüchtig ist, dass die Sachlichkeit und die Vertraulichkeit der Beratung gefördert werden, dass die Mitglieder zumindest über eine gewisse Erfahrung verfügen und dass dieses Organ nicht zusätzliche, andere Aufgaben erledigen muss. In der Detailberatung wird dann über die Voraussetzungen und über die Zahl der Mitglieder noch zu diskutieren sein.
Der Ständerat wird das Organ, welches über Immunität und Disziplinarverfahren zu entscheiden hat, noch selbst bestimmen müssen.
Die neue Regelung der Immunitätsrechte ist ein Geschäft, das die RK-NR mit Entscheid vom 1. Juni 2007 durch die Schaffung einer Subkommission eingeleitet hat, dies nach den Diskussionen um die Fälle zweier SVP-Nationalräte, bei welchen die Frage der Definition der Amtsdelikte durch National- und Ständerat unterschiedlich beantwortet worden war. Am 17. Oktober 2008 reichte die RK-NR die parlamentarische Initiative 08.497 ein, welche nun zu den Neuregelungen geführt hat. Die absolute Immunität, also das Recht, hier zu sprechen, wie man will, ist nicht bestritten; sie wird beibehalten. Die relativen Immunitätsrechte werden noch zu definieren sein, und auch die Immunitätsrechte bezüglich des Bundesrates, der Bundeskanzlei, der Gerichte und auch der Bundesbeamten werden neu zu definieren sein. Wir werden Gelegenheit haben, diese Fragen in der Detailberatung zu diskutieren.