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AB 116319

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-03-08

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 21: Die internationale Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende Betrügereien ist im Zeitalter des grenzenlosen Marktes unabdingbar geworden. Von einem einzigen Punkt aus können weltweit sowohl qualitativ hochstehende Produkte angeboten als auch Schwindeleien und Betrügereien begangen werden. Diese Täter zu identifizieren und ihnen das Handwerk zu legen ist nur in internationaler Zusammenarbeit möglich. Artikel 21 regelt dementsprechend die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden, welche die Lauterkeit des Wettbewerbs überwachen oder Konsumentenschutzaufgaben wahrnehmen. Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass diese "zur Bekämpfung unlauterer Praktiken erforderlich ist" und dass die ausländische Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterworfen ist.

Artikel 22 regelt im Einklang mit der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung die Bekanntgabe von Daten ins Ausland. Wesentlich ist, dass die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und dass sie die Daten nur für die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken bearbeiten. In der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wurde darüber diskutiert, ob die Datenbekanntgabe auch von der Zusicherung der ausländischen Behörden abhängig zu machen sei, die Daten nur dann in einem Strafverfahren zu verwenden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat möglich wäre. Die Kommission kam jedoch zum Schluss, dass eine solche zusätzliche Bedingung nur deklaratorische Bedeutung hätte. Die Rechtshilfe in Strafsachen ist bei UWG-Delikten immer möglich. Damit ist die Gefahr gebannt, dass über die Amtshilfe Informationen beschafft werden, für die die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

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