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preparatory:AB 11646

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-07

Wortprotokoll

Der neue Absatz 5 von Artikel 14 hat in der Kommission eine ganze Reihe Fragen und lange, intensive Diskussionen ausgelöst. Wir haben sogar Zusatzberichte von der Verwaltung eingeholt. Diese Form beitragsfreier Arbeit hat sehr viel mit Schwarzarbeit zu tun.

Im Grundsatz war sich die Kommission sehr rasch einig und stieg auf den Entwurf des Bundesrates ein. Ausführlich diskutiert haben wir über die Höhe des jährlichen Freibetrages, insbesondere über die Missbrauchsmöglichkeiten. Die Frage ist die Möglichkeit der Kumulation dieses beitragsfreien Einkommens. Kann eine Person, die beispielsweise acht Arbeitgeber hat und bei allen etwa 1000 Franken verdient, für die so erworbenen 8000 Franken beitragsfrei bleiben? Das wäre ja eine Einladung zur Schwarzarbeit.

In der Kommission hat daher vor allem die Minderheit die Meinung vertreten, dass eine Möglichkeit geschaffen werden müsse, die die Kumulation von beitragsfreien Kleinsteinkommen verhindere. Das ist schlicht und einfach nicht möglich, auch im Zeitalter des Computers nicht; denn der Witz der Beitragsbefreiung ist ja gerade, dass die Leute gar nicht mit der AHV in Kontakt kommen müssen. Muss jemand keine Beiträge bezahlen, wird er von der AHV gar nicht erfasst.

Um mögliche Kumulationen ausschliessen zu können, bliebe nur der Weg, eine zentrale Stelle zu schaffen, über die sich feststellen liesse, dass jemand bereits gearbeitet hat, d. h., dass für die gleiche Periode schon ein beitragsfreies Einkommen gemeldet worden ist. Wenn man die Kumulation von stundenmässig geringen Erwerbstätigkeiten kontrollieren möchte, müsste eine Clearingstelle geschaffen werden, die diese Erwerbstätigkeiten laufend erfassen und die daraus resultierenden Einkommen berechnen würde. Diese Aufgabe müsste eine Stelle erfüllen, die in der ganzen Schweiz Niederlassungen hätte und in Sachen Geldverkehr erfahren wäre.

Zu diskutieren wäre auch, ob nur eine einzige AHV-Ausgleichskasse mit diesen kleinen Beschäftigungsverhältnissen betraut sein sollte. Das würde allerdings zu grossen Änderungen führen. Die Ausgleichskasse Wirte z. B. kann nicht prüfen, ob der Ausgleichskasse des Kantons ein Einkommen gemeldet worden ist oder ob Beiträge zu Recht nicht bezahlt worden sind. Sie verfügt über keine Angaben darüber.

Nachdem der administrative Aufwand für die Schaffung und Führung einer solchen Zentralstelle unverhältnismässig gross wäre, muss nach Meinung der Mehrheit der Kommission der beitragsfreie Betrag klein bleiben.

Bis anhin ging der Bundesrat von runden 2000 Franken pro Jahr aus und meinte, wie erwähnt, damit den Nebenerwerb. Heute meint er ein Kleinsteinkommen bis zu 1000 Franken.

Die Mehrheit der Kommission übernimmt diesen Betrag in etwa. Das heisst, die maximale monatliche einfache Altersrente von zurzeit 2060 Franken soll massgebend sein. Damit ist gesichert, dass sich dieser beitragsfreie Betrag regelmässig der Teuerung anpasst.

Die Minderheit Egerszegi möchte nun unter diesem beitragsfreien Betrag das Doppelte verstanden wissen, nämlich 4000 Franken pro Jahr. Frau Egerszegi macht in der Begründung geltend, dass es sich dabei um einen wöchentlichen Lohn von nur rund 100 Franken handeln könne, was nicht viel sei. Da hat sie Recht, was die Lohnsumme betrifft. Wird aber dieser Betrag gerade von Raumpflegerinnen erarbeitet, die vielleicht geschieden sind und die seit der Scheidung allein für ihre zukünftige AHV-Rente verantwortlich sind, können sich 2000 oder 4000 Franken auf diese Rente auswirken. Nicht selten sind solche Frauen empört, ähnlich entrüstet wie Selbstständigerwerbende, die ich in schöner Regelmässigkeit über ihre AHV-Rente lästern höre, da diese angeblich zu klein sei. Aber wer Lohnarbeit leistet und frei ist in der Abrechnung mit der AHV, dabei aber glaubt, er mache einen guten Deal, wenn er wenig AHV-Beiträge einbezahlt, macht die Rechnung ohne den Wirt. Spätestens mit dem Eintritt ins Rentenalter kommt das enttäuschende Erwachen, [PAGE 411] weil die Rentensumme nicht den Erwartungen entspricht. Für die spätere AHV-Rente ist die einzelne Person weitgehend allein verantwortlich.

Da sich eine Kumulation von mehreren Arbeitsaufträgen und damit eine Verdoppelung, Verdreifachung usw. der pro Jahr maximal rund 2000 Franken nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand verhindern lässt, müssen wir sowohl im Interesse der Bürgerin und des Bürgers als auch im Interesse der AHV-Kasse der Mehrheit der Kommission zustimmen. Diese hat ihren Entscheid gegen den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Egerszegi vorliegt, mit 13 zu 9 Stimmen gefasst.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.